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„Grenzgänger“ bei der Staatsanwaltschaft Augsburg

Nach den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeitern der Staatsanwaltschaft Augsburg, waren nun der damalige Leiter der Wirtschaftsabteilung Thomas Weith, der ehemalige Augsburger  Behördenleiter Reinhard Nemetz und Renate Wimmer, die damals bei der Generalstaatsanwaltschaft München zuständig war, an der Reihe: Alle versicherten dem Untersuchungsausschuss, dass das Ergebnis der sogenannten Laboraffäre „unvermeidlich” gewesen wäre. In Augsburg sei man halt der Ansicht gewesen, dass die in Frage stehende Abrechungsmethode von Speziallaborleistungen nicht strafbar sei, deshalb konnte und durfte man nichts tun. Aufgrund des sogenannten Legalitätsprinzips darf eine Staatsanwaltschaft nur Taten verfolgen von deren Strafbarkeit sie überzeugt ist. Ist sie dies nicht, muss sie nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dann darf sie auch keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen mehr ergreifen. Was auf den ersten Blick durchaus plausibel klingt, hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. Denn zum einen richtet sich dann sofort der Blick auf die Generalstaatsanwaltschaft, die in der zweiten Jahreshälfte 2008 die Ermittlungen gegen Schottdorf und die betrügerischen Ärzte bewusst auf das Gleis in Richtung Sackgasse Augsburg gesetzt hat. Und zum anderen haben die Augsburger Staatsanwälte so lange starrsinnig an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, bis sie kaum noch einen Fall verfolgen mussten.

Fragwürdiger Verzicht auf Aktenstudium
Nicht zuletzt aber hat sich die Staatsanwaltschaft Augsburg zudem eine Reihe von Fehlern zuschulden kommen lassen, die sich nicht damit rechtfertigen lassen, man habe ja nur eine bis heute für richtig befundene Rechtsmeinung umgesetzt. Unterhalb dieser Argumentation, mit der pauschal alle Einwendungen gegen die radikale Einstellung der jahrelangen Ermittlungen weggewischt werden, wird eine Reihe von Ungereimtheiten sichtbar.
So wäre beispielswiese ein intensives Aktenstudium durchaus angebracht gewesen –  auch wenn seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg die Meinung vertreten wird, man bräuchte keine Akten zu lesen, um sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Denn dann hätten sich auch neue Ermittlungsansätze ergeben, die dazu beigetragen hätten, Falschabrechnungen als Betrug zu qualifizieren. Beispielsweise wurde nie ausermittelt, ob es sich beim Bezug von M-III-Laborleistungen aus Laborgemeinschaften nicht tatsächlich um eine Schlechterleistung handelte, die einen ganz realen Betrugsschaden verursacht hätte. In einer Laborgemeinschaft ist üblicherweise nur medizinisches Fachpersonal anwesend, aber keine Ärztin oder Arzt, die oder der Speziallaborleistungen nach seiner fachlichen Qualifikation erbringen darf. Die Frage ist also, ob eine so erbrachte M-III-Leistung mit der in einem Speziallabor erbrachten gleichzusetzen ist. Hierüber machte man sich in Augsburg allerdings keine Gedanken und warf einfach alles in einen Topf mit dem Abrechnungsbetrug M III/ M IV.
Genauso wenig wurde je geklärt, ob die Firma Schottdorf tatsächlich auch mit dem erhöhten Faktor von 1,15 hätte abrechnen dürfen, der den Patienten von den betrügerischen Ärzten in Rechnung gestellt wurde. Auch zum Betrugsvorsatz sowohl der Ärzte wie des Labors Schottdorf hätten sich in den Akten Hinweise gefunden.

Überstrapazieren des Anklagemonopols
In ihrer Meinungsfindung ist eine Staatsanwaltschaft nicht gänzlich frei. So ist beispielsweise höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich zu beachten. Diese lag im Fall „Schottdorf“ nicht vor. Aber es war jederzeit klar, dass andere, mindestens genauso qualifizierte Staatsanwältinnen und Richter sich in ihrem Handeln von der klaren Rechtsauffassung leiten ließen, dass es sich um Betrug handelte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Verfahren im Januar 2009, die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Augsburg gerade noch so vertretbar war, hätten sie spätestens mit der Entscheidung des Landgerichtes München im Jahr 2010 umdenken müssen. Denn dann lag auch ein inhaltlich fundiertes Urteil vor, das sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandersetzte. Ab dann konnte es nicht mehr auf die Einzelmeinung einer Staatsanwaltschaft ankommen, denn nach der „Kollegialgerichtsrichtlinie“, die durch ständige Rechtsprechung des BGH gesichert ist, kann von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet oder verlangt werden. Es ist in diesem Zusammenhang also völlig irrelevant, ob den Augsburgern die Entscheidung „geschmeckt“ hat. Statt nun die Ermittlungen wieder aufzunehmen, wurde aber nur weiter nach Gründen gesucht, Schottdorf und viele andere Ärztinnen und Ärzte nicht wegen Betruges anklagen zu müssen.

Chancen zur Wiedergutmachung verpasst
Auch nach dem BGH-Urteil im Jahr 2012, das die Staatsanwaltschaft Augsburg zur Wiederaufnahme zwang, ließen sie die Chance zu einer ernsthaften Wiedergutmachung ungenutzt verstreichen. So hätte man die bereits auffällig gewordenen Ärztinnen und Ärzte, deren ermittelte Taten bereits verjährt waren, abermals durchsuchen können, um nicht verjährte Abrechnungsdaten abzugreifen. Es gab in den Akten mehrere Hinweise darauf, dass die umstrittene Abrechnungsmethode bis 2012 oder sogar darüber hinaus weiter so betrieben wurde. Auch die Straftaten der noch nicht verjährten Ärztinnen und Ärzte brachte man nicht zur Anklage, sondern stellte sie nach § 153 a StPO gegen Geldauflage ein.
Statt die Ärztinnen und Ärzte jetzt dafür zur  Rechenschaft  zu ziehen, berücksichtigte man die angeblich herrschende Rechtsunsicherheit zu ihren Gunsten. Letztendlich wurde in Richtung eines Verbotsirrtums argumentiert. Dieser kann unter Umständen von der Schuld befreien. Die Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2009 einen Einstellungsbescheid gem. § 170Abs. 2 StPO erhalten hatten, könnten sich darauf berufen, dass ihr Verhalten nicht als strafbar angesehen wurde. Der Verbotsirrtum muss aber unvermeidbar gewesen sein. Dagegen spricht, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur vorläufig ist und das Ermittlungsverfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann, wenn dazu Anlass besteht (Meyer- Goßner/ Kommentar StPO/ § 170/ Rn. 9). Eine umfassende Sicherheit gibt eine solche Einstellung also nicht.
Zudem kann ein Verbotsirrtum zwar relevant sein, wenn die Täterin oder der Täter Kenntnis davon hatte, dass die Rechtsfrage umstritten ist, aber nur dann, wenn sie oder er nicht lediglich hofft, dass das bekannte Strafgesetz für sie oder ihn nicht greift (Fischer/ Kommentar StGB/ § 17/ Rn. 9 c). Im konkreten Fall mussten sich die betroffenen Ärztinnen und Ärzte darüber im Klaren sein, basierend auf Artikeln in diversen Ärztezeitschriften, dass erstens bereits mehrere andere Staatsanwaltschaften und Gerichte die Rechtsfrage anders beurteilt hatten und zweitens, dass in München ein Pilotverfahren lief, das eine Entscheidung des BGH nicht unwahrscheinlich machte. Hier war die Annahme eines Verbotsirrtums aus rechtlicher Sicht offensichtlich nur vorgeschoben. Folgerichtig spielte das viel zitierte „Problem der Subjektivität“ für den BGH in seinem Urteil gegen den „Pilotarzt A.“ überhaupt keine Rolle. Augsburg, Generalstaatsanwaltschaft und Justizministerium aber nutzten dieses „Argument“, um Tausende von Ärzten trotz obergerichtlicher Rechtsprechung laufen zu lassen.

Angst vor Schottdorf
In Augsburg schrillten, nach Angaben der Zeugen Weith und Nemetz, regelmäßig die Alarmglocken, wenn der Name Schottdorf fiel. Bereits mehrmals war man mit Ermittlungen auf die Nase gefallen. Nach einem Freispruch Ende der 90er Jahre konnte Schottdorf sogar eine hohe Entschädigungszahlung gegen den Freistaat Bayern geltend machen. Nemetz bezeichnet Schottdorf als „Gratwanderer“, der aus wirtschaftlichen Gründen stets bemüht sei die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Letzten auszunutzen und sich im Falle einer mutmaßlichen „Grenzüberschreitung“  bester Berater bediene, die das Gegenteil beweisen sollen. Es ist also nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg sich künftig keine Schwäche mehr bei Anklagen gegen ihn erlauben wollte. Statt aber im sogenannten „Konzernverfahren“ deshalb besonders gründlich zu ermitteln, um das Ganze hieb- und stichfest zu machen, versuchte man bereits in einem frühen Stadium im Sommer 2009 das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen. Die Ermittlungen hatten bis dahin ergeben, dass die Schottdorfs sich durch die mutmaßliche Einrichtung von nicht selbstständig arbeitenden Außenlaboren um ungefähr 18 Millionen Euro bereichert haben sollen. Die Verteidiger Schottdorfs, unter ihnen auch der ehemalige Vizevorsitzende der CSU Peter Gauweiler, einigten sich mit hochrangigen Mitgliedern der Augsburger Staatsanwaltschaft, inklusive Behördenleiter Nemetz, auf eine Geldauflage in Höhe von 3 Millionen Euro. Diese Summe bezeichnete das Landgericht Augsburg als „lächerlich“ und stimmte deshalb dem Vergleich nicht zu. Nun läuft dieser Prozess endlich in Augsburg.
Ein Umstand der zur besonderen Vorsicht der Staatsanwaltschaft Augsburg beiträgt, ist, dass sich Schottdorfs stets hochrangiger Verteidigerteams bedienen. Sie fahren schwere Geschütze auf, treten stets zu mehreren auf und lassen u.a. Gutachten von renommierten Universitätsprofessoren erstellen, die ihre Verteidigungslinie stützen. Deshalb sah sich der Behördenleiter veranlasst, bei Gesprächen mit den Verteidigern seine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht allein zu lassen. Auf unsere Frage, ob eine Normalbürgerin oder ein Normalbürger, der sich ein solches Team nicht leisten kann, genauso behandelt werde, antwortete Nemetz entlarvend: „Die Dummen tun sich immer schwerer in der Gesellschaft.“

Durchsuchungsbeschluss ignoriert
In vorauseilender Vorsicht werden Schottdorf gerne Umstände zugutegehalten, die einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Nach dem BGH-Urteil Im Jahr 2012 wurde auch das Verfahren gegen die Schottdorfs wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit der Abrechnung von Speziallaborleistungen wiederaufgenommen. Doch in Absprache mit dem Justizministerium wurde es im Hinblick auf das „Konzernverfahren“ gleich wieder nach § 154 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Man erwartete in diesem Verfahren eine höhere Strafe, so dass der M III/M IV-Betrug nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Das war aber nicht der einzige Grund. Denn im Jahr 1998 hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg schon einmal gegen Schottdorf ermittelt, und zwar ebenfalls wegen Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen. Damals ging man seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg noch von der Strafbarkeit dieses Verhaltens aus. Es wurde ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Augsburg beantragt, der aber abgelehnt wurde. Das Gericht sah nämlich, ganz wie die Augsburger Staatsanwaltschaft später, keinen Schaden und damit keinen Betrug. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Strafbarkeit ein. Damals, als es um die Einstellung ging, reichte der Staatsanwaltschaft Augsburg offensichtlich die Meinung eines Amtsgerichtes, während sie später nicht einmal die Entscheidung eines Landgerichtes zum Handeln veranlassen konnte (s.o.). Dieser Umstand, dass das Verfahren wegen Abrechnungsbetruges 1998 eingestellt wurde, wurde 2012 Schottdorf bei der Einstellung nach § 154 StPO wieder zugutegehalten. Man fürchtete, dass Schottdorf diesen Einstellungsbescheid noch in seinen Unterlagen haben und zu seiner Verteidigung nutzen könnte: Er hätte im Sinne eines Verbotsirrtums (s.o.) argumentieren können, nämlich dass er danach davon ausgehen konnte, sein Handeln sei nicht strafbar.
Diese Akten aus dem Jahr 1998 waren 2012 bereits vernichtet. Nicht gesucht wurde allerdings nach Unterlagen aus einem Verfahren, dass noch nicht so lange zurücklag. Bereits 2004 hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg wieder einen Durchsuchungsbeschluss gegen das Labor Schottdorf beantragt, das Amtsgericht Augsburg  hatte diesen diesmal genehmigt. Es ging abermals um die Abrechnung von Speziallaborleistungen. Das Verfahren gegen Schottdorf basierte auf den zahlreichen Verfahren in Limburg an der Lahn. Das Amtsgericht Augsburg war offensichtlich von der Argumentation aus Hessen überzeugt und  änderte seine noch 1998 vertretende Meinung. Doch der später wegen Vorteilsannahme zusammen mit Schottdorf verurteilte Staatsanwalt Huchel führte die Durchsuchung nicht durch, nachdem er sich mit einem Verteidiger Schottdorfs besprochen hatte. Schottdorf war die Meinungsänderung des Gerichts also bekannt. Er hätte sich seit 2004 nicht mehr darauf berufen können, dass ein Gericht 1998 dieses Handeln als nicht strafbar eingestuft hat.

Mobbing durch die Generalstaatsanwaltschaft
Die Zeugenbefragungen dieser Woche erhärteten den Hauptwurf, dass Bayerns Justizministerium die Ermittlungen sehenden Auges ins Leere laufen ließ. Sowohl die Augsburger als auch Wimmer von der Generalstaatsanwaltschaft München beschreiben die Abgabe nach Augsburg als „zwingend“. Sie sehen das Labor Schottdorf im Zentrum der Ermittlungen, da es letztendlich die betreffende Abrechnungsmodalität zur Verfügung stellte. Im Wirtschaftsstrafrecht sei es allgemeiner Konsens, dass in so einem Fall die Staatsanwaltschaft zuständig sei, an deren Ort sich der Firmensitz befinde. Argumente, die sich zunächst gut anhören. Dabei bleibt aber völlig unverständlich, warum man diese Argumente so spät fand, also der extrem späte Zeitpunkt der Abgabe.
Insbesondere bei der Befragung von Wimmer erhärtete sich der Eindruck, dass die Generalstaatsanwaltschaft vor allem ein Problem mit dem „Ermittlungseifer“ des Münchner Staatsanwaltes Harz hatte. Sie bremste und steuerte, wo sie konnte. Als das nicht zum gewünschten Erfolg führte, schreckte man nicht einmal davor zurück, Harz zum „Rapport“ bei der Generalstaatsanwaltschaft einzubestellen – ohne seine Vorgesetzten zu informieren. Ein absolut ungewöhnlicher Vorgang, wie auch Wimmer zugeben musste. Sie stellt es so dar, dass man mal hören wollte, weshalb sich das Verfahren so lange hinzog. Unterstützen, im Sinne von Hilfe zur Verfügung stellen, hätte sie ihn aber nicht können. Das kann nur der Behördenleiter, doch den hatte die Generalstaatsanwaltschaft ja gerade außenvorgehalten. Es ging also nur darum, Druck auf Harz auszuüben, und zwar ohne jede Handlungskompetenz seitens der Generalstaatsanwaltschaft, von oben nach unten. Das nennt man landläufig auch Mobbing.
Die Generalstaatsanwaltschaft übte massiven Druck auf den sachleitenden Münchner Staatsanwalt aus und machte intensiv von ihrem Steuerungs- und Weisungsrecht Gebrauch, wobei sie auf schriftliche Weisungen verzichtete. Bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aber wollte man dann nicht mehr eingreifen und für Rechtseinheit im Bezirk sorgen, obwohl dies eine der Kernaufgaben der Generalstaatsanwaltschaft ist. Deshalb trägt die Generalstaatsanwaltschaft die Verantwortung dafür, dass das Pilotverfahren an die Wand fuhr, weil sie in ihrer Zuständigkeit einen Arzt bis zum höchsten Gericht verklagte, aber Tausende, die sich dieselben Verfehlungen hatten zuschulden kommen lassen, laufen ließ. Damit werden wir die Herren Nötzel und Strötz bei den kommenden Befragungen konfrontieren.

Generalstaatsanwaltschaft gängelt, steuert und greift ein

In den zwei vergangenen Sitzungen kam der Untersuchungsausschuss der Wahrheit einen großen Schritt näher. Besonders brisant war die Aussage des derzeitigen Präsidenten des Landgerichtes München II, Christian Schmidt-Sommerfeld. Er war in den Jahren 2003 bis 2009 Behördenleiter der Staatsanwaltschaft München I und damit der oberste Chef des zunächst zuständigen Staatsanwalts Harz. Schmidt- Sommerfeld, 66 Jahre alt, renommierte Persönlichkeit und ausgezeichneter Jurist, war bei seiner Aussage ungewöhnlich offen und benannte klar die Eingriffe der Generalstaatsanwaltschaft im Fall „Schottdorf“.

Keine guten Gründe für Abgabe nach Augsburg
Bis heute ist für ihn besonders schwer nachvollziehbar, warum im Herbst 2008 alle Fälle – bis auf das Pilotverfahren und einen kleineren Fall – zur Staatsanwaltschaft Augsburg gingen. Von Seiten des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft München war bisher immer geäußert worden, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg originär für diese Betrugsfälle zuständig gewesen sei. Dieser Auffassung traten sowohl Harz, seine ehemalige Kollegin und heutige Oberstaatsanwältin Hildegard Bäumler-Hösl und nicht zuletzt auch Schmidt-Sommerfeld entschieden entgegen.
Juristisch gesehen, wird die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften zunächst nach dem Tatort bzw. dem Wohnort der Täterin oder des Täters entschieden. Im Fall der betroffenen Münchner Ärztinnen und Ärzte lag also die Zuständigkeit eindeutig bei der Staatsanwaltschaft München I. Eine Zuweisung aller Fälle zur Münchner Staatsanwaltschaft, um diese zentral bearbeiten zu lassen, wäre möglich gewesen, wurde aber als unnötig verworfen, da sich für alle dort bearbeiteten Fälle eine originäre Zuständigkeit herleiten ließ. Geplant war lange, die einzelnen Fälle, je nach Wohnort der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes, an die zuständigen Staatsanwaltschaften im ganzen Bundesgebiet abzugeben. Eine Abgabe aller Fälle nach Augsburg wurde erst im Herbst 2008 zum Thema. In diesem Zusammenhang wurde von den Zeugen immer wieder eine Intervention von Schottdorfs Anwalt Gauweiler als Auslöser genannt. Denn davor war zwar das sogenannte „Konzernverfahren“ nach Augsburg abgegeben worden, allerdings mit dem Hintergrund, dass dabei im Zentrum der Ermittlungen nur das in Augsburg befindliche Labor Schottdorf stand. Überzeugende Gründe für die Abgabe der Münchner Verfahren nach Augsburg hat Schmidt- Sommerfeld, nach eigener Aussage, bis heute nicht gehört.  Zu diesem Zeitpunkt, da diese Fälle so gut wie ausermittelt waren, sei eine Abgabe auch äußerst inneffektiv gewesen bzw., wenn man eine Einstellung für gut befand, so Schmidt-Sommerfeld, „sehr effektiv“.

„Ungewöhnliche“ Eingriffe
Als besonders „ungewöhnlich“ empfunden wurde von den Zeugen die äußerst kurzfristige Ansage der Generalstaatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft München I im Herbst 2008, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an einer bereits geplanten und kurz bevorstehenden Durchsuchung nicht teilnehmen dürften. Dies sorgte für Unmut innerhalb der Staatsanwaltschaft. Zu dieser Zeit lief nämlich auch das Siemens- Verfahren, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte waren mehr als ausgelastet und mussten sich, nach Aussage von Bäumler- Hösl, die Zeit für die Durchsuchung förmlich „aus den Rippen schneiden und den Sachverhalt „reinbimsen“. In ihrer gesamten Zeit als Staatsanwältin hätte sie so einen Eingriff durch die Generalstaatsanwaltschaft noch nicht erlebt. Gerade in der Korruptionsabteilung sei es absolut gängig, dass die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung mitgehe. Großer Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass sofort an Ort und Stelle Vernehmungen durchgeführt werden können, es also keine Möglichkeit zu Absprache gibt.
Auch Schmidt- Sommerfeld bestätigte, dass die Einmischungen der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Fall sehr ungewöhnlich waren. Diese habe das Verfahren praktisch an sich gezogen und dabei ihn als Behördenleiter seit Anfang 2008 systematisch übergangen.

Verjährung bewusst in Kauf genommen
Schmidt- Sommerfeld und die Zeugin Bäumler-Hösl berichteten, übereinstimmend mit Harz, davon, dass es ab einem bestimmtem Zeitpunkt seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr erwünscht war, Durchsuchungsbeschlüsse zu beantragen, Durchsuchungen durchzuführen  oder andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu treffen.
Beispielsweise wurde Harz durch mündliche Weisung der Generalstaatsanwaltschaft die Versendung von Serienbriefen untersagt. In diesen Briefen wären die Ärztinnen und Ärzte darauf hingewiesen worden, dass gegen sie wegen Betruges ermittelt wird. Eine solche Maßnahme wurde von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft im Verfassungsausschuss des Landtages am 22.05.2015 als impraktikabel dargestellt, auch mit dem Hinweis, dass dadurch Beweismittel verloren gehen könnten, wenn die Betroffenen so gewarnt würden und anfingen, Patientenakten zu vernichten. Dieser Argumentation folgte Schmidt-Sommerfeld nicht. Zunächst einmal geht er nicht davon aus, dass Ärztinnen und Ärzte berufsrechtswidrig Patientenakten vernichten. Selbst wenn es der eine oder andere gewagt hätte, hätte man die Rechnungen immer noch von Versicherungen, Beihilfestellen oder den Patientinnen und Patienten selbst anfordern können. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, dass es auch nicht hätte schaden können, die Ärztinnen und Ärzte zu warnen, damit sie wenigstens nach Erhalt des Briefes die rechtswidrige Abrechnungsmethode sein lassen. So haben offenbar sehr viele Ärztinnen und Ärzte nicht mitbekommen, dass überhaupt gegen sie ermittelt wurde und es besteht die Gefahr, dass einige bis heute betrügerisch abrechnen. Deshalb kann Schmidt-Sommerfeld auch nicht nachvollziehen, weshalb man nicht die ärztlichen Berufsaufsichtsbehörden informierte. Schließlich melde die Staatsanwaltschaft Verstöße von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegen deren Berufsordnung immer sehr schnell der Rechtsanwaltskammer. All diese Maßnahmen wurden, nach Aussage von Schmidt-Sommerfeld, von der Generalstaatsanwaltschaft gestoppt. Er hatte den Eindruck, dass sie nicht „erwünscht“ waren. Damit ist klar, dass die Generalstaatsanwaltschaft München wissentlich und mit Einverständnis des Justizministeriums die Verjährung tausender Abrechnungsbetrügereien in Kauf genommen hat.

Generalstaatsanwaltschaft gegen Staatsanwaltschaft München I
Weshalb griff die Generalstaatsanwaltschaft ausgerechnet in diesem Verfahren so massiv ein? Ein Grund war die unterschiedliche Rechtsauffassung von Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft München I. Während sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellte, es würde sich bei den illegalen Abrechnungen nicht um Betrug handeln, vertrat die gesamte Staatsanwaltschaft München I die gegenteilige Ansicht. Der sachleitende Staatsanwalt Harz stützte diese Rechtsauffassung nicht nur auf ein großes Verfahren aus Frankfurt, einen Strafbefehl aus Hof und ein Urteil des Landgerichtes Regensburg, die alle von der Strafbarkeit ausgegangen waren. Zudem erarbeitete er umfangreiche, juristisch sauber durchgeprüfte detaillierte Vermerke, die sich mit den Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzten, um diese von seiner Ansicht zu überzeugen. Die wich aber nicht von ihrer Meinung ab. Bemerkenswerterweise ging sie dabei aber weder auf die Argumente von Harz ein noch brachte sie neue Gesichtspunkte vor.
Bisher war in Einlassungen von Ministerium und Generalstaatsanwaltschaft immer wieder durchgeklungen, Harz hätte eine abseitige Einzelmeinung gehabt, die gerade noch so „vertretbar“ gewesen wäre. Tatsächlich aber standen alle in der Staatsanwaltschaft München I mit der Sache befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bis hinauf zum damaligen Behördenleiter Schmidt-Sommerfeld, geschlossen hinter Harz. Schmidt-Sommerfeld geht davon aus, dass er nach Januar 2008 von der Generalstaatsanwaltschaft deshalb nicht mehr in das Verfahren einbezogen wurde, weil bekannt war, dass er dieselbe Meinung wie Harz vertrat und durchaus „bockig“ sein konnte, wenn es darum ging diese gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft durchzusetzen.

Attacke auf den Staatsanwalt
Harz, ein hervorragender Jurist, der aufgrund seiner beeindruckenden Kenntnis der Rechtsprechung von seinen ehemaligen Kolleginnen und Kollegen sogar als „unser BGH“ bezeichnet wurde, arbeitete sich intensiv in das Verfahren ein. Zunächst ließ man ihn seitens der Generalstaatsanwaltschaft gewähren. Aber als das Ausmaß seiner Ermittlungen klarer wurde, hat sie ihm die Beantragung weiterer Durchsuchungsbeschlüsse untersagt. Es folgte die Abgabe des „Konzernverfahrens“ im Frühjahr 2008 nach Augsburg. Harz ließ aber nicht locker und wollte im Sommer 2008 eine weitere Durchsuchung durchführen, die schließlich im Herbst 2008 abgesagt wurde. Hinzu kam ein etwas unglücklich formulierte Brief der „SoKo Labor“ an den Verband der Privaten Krankenkassen, der eine Schadensersatzdrohung von Schottdorfs Anwalt Gauweiler auslöste. Unmittelbar danach, im Herbst 2008, kam es offenbar zum Stimmungsumschwung bei der Generalstaatsanwaltschaft. Offensichtlich wollte man Harz ab diesem Zeitpunkt von den Verfahren abziehen. Auch Schmidt-Sommerfeld bestätigte explizit den Eindruck, dass die weitere Bearbeitung durch Harz und die Durchsetzung seiner Rechtsmeinung nicht mehr erwünscht war. Deshalb ließ man Harz noch das Pilotverfahren zur Anklage bringen. Aber die anderen Fälle musste er an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgeben, die schon im Vorfeld klargestellt hatte, dass sie die Rechtsauffassung von Harz nicht teile und die Verfahren nach Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft sofort einstellen würden.
Am Ende lud man Harz zur Besprechung seines Referates bei der Generalstaatsanwaltschaft und setzte ihm unrealistische Fristen zum Abschluss seiner Verfahren und machte deutlich, dass man sehr gerne seine sofortige Bewerbung ans Oberlandesgericht sehen würde.  Dieser enorme persönliche Druck zeigte – wie für seine Chefin auch für seine Kollegin – erkennbar Wirkung: Harz wehrte sich nicht mehr.
Die Ladung von Harz zum „Rapport“ bei der Generalstaatsanwaltschaft ist ein weiterer, höchst ungewöhnlicher Vorgang, den man so bei der Staatsanwaltschaft noch nicht kannte. Dies bestätigten übereinstimmend sowohl Bäumler-Hösl, die als Bürokollegin von Harz dessen Betroffenheit darüber unmittelbar mitbekommen hatte, wie auch Schmidt-Sommerfeld.

Angst vor den Ärzten
Als Hintergrund der Einmischungen der Generalstaatsanwaltschaft im Fall „Schottdorf“ kristallisiert sich immer mehr die Angst vor der mächtigen Ärztelobby heraus. Im Wahljahr 2008 hatte die CSU bereits großen Ärger mit dem Hausärzteverband – bis hin zu Plakataktionen und Streikdrohungen. Ein Verfahren wegen Abrechnungsbetruges gegen bis zu 10 000 Ärztinnen und Ärzten kam da wohl denkbar ungelegen. Man einigte sich also zähneknirschend auf ein einziges Pilotverfahren und verweigerte Harz flächendeckende Maßnahmen, um „die Pferde nicht scheu zu machen“, vermutete Schmidt-Sommerfeld. Dieser glaubt auch, dass bei der Entscheidungsfindung durch die Generalstaatsanwaltschaft mitgeschwungen haben könnte, dass Bernd Schottdorf bereits einmal freigesprochen worden war und im Zuge dessen umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machte. Als dann im Herbst 2008 der Brief Gauweilers kam, der genau damit wieder drohte, sei wohl Feuer unter dem Dach der Generalstaatsanwaltschaft gewesen.
In der Staatsanwaltschaft München I dagegen war die Angst vor Schottdorf nicht so ausgeprägt. Ganz im Gegenteil wollte man anfangs die Klagefreudigkeit des Herrn Schottdorf sogar nutzen. Als dieser und ein paar andere Ärztinnen und Ärzte Beschwerde gegen die Durchsuchungen eingelegt hatten, erhoffte man sich, dass das Landgericht, das über diese entscheiden musste, auch Stellung zur Frage der Strafbarkeit nehmen würde. Das hätte auch eine Signalwirkung in Richtung der Generalstaatsanwaltschaft haben können. Aber diese Beschwerden wurden „seltsamerweise“, so Schmidt-Sommerfeld, zurückgezogen. „Seltsamerweise“ deshalb, weil Herr Schottdorf, sonst dafür bekannt, keinem Rechtstreit aus dem Weg zu gehen, in diesem Fall von der Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Das Landgericht München I konnte also erst mit Zulassung der Anklage im Pilotverfahren im Herbst 2009 Stellung dahingehend nehmen, dass sie die Ansicht der Staatsanwaltschaft München I teilte. Da hatten die Augsburger Staatsanwälte die anderen Verfahren aber längst eingestellt.

Pilotverfahren lässt Abrechnungssystem außen vor
Ursprünglich plante die Staatsanwaltschaft München I zunächst, einige Münchner Ärztinnen und Ärzte als Haupttäter und Bernd Schottdorf als Beihelfer vor dem Landgericht anzuklagen. Denn Ziel der Münchner Staatsanwaltschaft war dabei ausdrücklich, das dahinter stehende „System“ ins Blickfeld zu nehmen. Die Rolle des Labors Schottdorf dabei benennt Schmidt-Sommerfeld klar: Dieses war Kernpunkt der Ermittlungen, hier sei das Abrechnungssystem entwickelt, zur Verfügung gestellt, erläutert und verkauft worden, aufgrund dessen die verdächtigten Ärzte betrügen konnten. Deswegen hätte, so Schmidt-Sommerfeld, Schottdorf mit auf die Anklagebank gehört. Weshalb man sich schließlich für nur ein einziges „Pilotverfahren“ entschied und dabei Schottdorf nicht der Beihilfe anklagte, kann er sich nicht schlüssig erklären.
Die Einstellung aller Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Augsburg, hat ihn verblüfft, wenn nicht gar verstimmt. Schließlich wurde damit auch die intensive, langjährige Arbeit seiner Behörde zunichte gemacht. Er ging stets davon aus, dass Augsburg die Verfahren mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen offen hält und das Pilotverfahren abwartet. Nachdem der BGH letztendlich der Rechtsansicht von Harz im Jahr 2012 Recht gab, dachte er sich leicht schadenfroh: „Typisch, der Harz ist doch ein guter Jurist!“
Doch das Pilotverfahren verpuffte bekanntermaßen ohne irgendeinen Effekt. Der Großteil der Verfahren war verjährt, der in Tausenden Fällen der Beihilfe verdächtige Schottdorf kam straflos davon.

Vier Jahre ergebnislose Ermittlungen gegen Journalist und Polizisten
Wie unterschiedlich und völlig anders Verfahren laufen können, zeigte sich am Fall des Passauer Journalisten Denk. Dieser war, wie er selber öffentlich machte, in Besitz einer Kopie eines Spendenschecks und ein damit zusammenhängendes Schreiben Schottdorfs an den ehemaligen Ministerpräsidenten Stoiber. Deshalb wurde Denk wurde Anfang 2010 von den Anwälten Schottdorfs angezeigt und noch am selben Tag durch die Staatsanwaltschaft München I wegen des abstrusen Vorwurfs verfolgt, er hätte E- Mail- oder Faxverkehr abgehört (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB). Recht schnell ergab sich aber auch der Verdacht, dass Denk die Unterlagen von ehemaligen Mitgliedern der „SoKo Labor“ bekommen haben könnte. Daraufhin wurde ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) eingeleitet. Fokussiert wurden die Ermittlungen aber zunächst nur auf drei Beamte der SoKo: Sattler, Mahler und Schötz. Der Grund: Sie hätten ein Motiv gehabt, weil es bereits Anzeigen „aus verschiedenen Richtungen“ gegen sie gegeben hätte. Eine absurde Logik: denn gegen den Beamten Schötz gab es keine Anzeigen, die Anzeigen gegen Sattler und Mahler kamen aber nur aus einer Richtung: von Schottdorf bzw. seinen Anwälten, unter anderem wegen der Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage. Beide Verfahren wurden eingestellt, weil die Vorwürfe nicht aufrechterhalten werden konnten. Dennoch wurde gegen die drei durch das Polizeipräsidium Mittelfranken ermittelt, u.a. durch die Auswertung der Laufwerke ihrer Dienstcomputer. Obwohl nichts gefunden und der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, so bereits ein Ermittlungsbericht aus dem Sommer 2011, wurden die Ermittlungen ausgeweitet. Zwischenzeitlich hat man, so auch die Akten, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, gegen Denk zusätzlich wegen der Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt. Die Auswertung von Fragebögen an alle ehemaligen SoKo-Mitglieder im Frühjahr 2012 brachte ebenfalls kein Ergebnis. Dennoch wurden die Verfahren erst Anfang 2014 gegen den Journalisten Denk und gegen Unbekannt eingestellt. Nach sage und schreibe vier Jahren. Druck von der Generalstaatsanwaltschaft München, das Verfahren endlich abzuschließen gab es hier, im Gegensatz zum Pilotverfahren, nicht.

Justizministerium unter Rechtfertigungsdruck
Bayerns Justizministerium gerät immer stärker unter Rechtfertigungsdruck. Nachdem bereits letzte Woche die ehemalige Justizministerin Beate Merk der Lüge gegenüber dem Landtag überführt werden konnte, verdichten sich die Hinweise auf noch andere Unwahrheiten, mit denen der Landtag abgespeist wurde.
Eine besonders zweifelhafte Rolle spielt hierbei der neue Münchner Generalstaatsanwalt Manfred Nötzel. Dieser war zu Zeiten des Falls „Schottdorf“ in der Generalstaatsanwaltschaft Leitender Oberstaatsanwalt und zuständig für dieses Verfahren. Er war es laut Zeugenaussagen, der die verfahrensleitenden Anweisungen an Harz gab und damit mitverantwortlich für dessen Ausgang ist.
Zudem bestritt Nötzel, als damaliger Leiter der Staatsanwaltschaft München I, in einer Sitzung des Verfassungsausschusses des Bayerischen Landtages am 30.01.2014, dass gegen den Journalisten Denk wegen Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt wurde, obwohl Akten, als auch Zeugenaussagen inzwischen ein anderes Bild ergeben. Ob er mit dieser Aussage das Parlament belogen hat, muss noch genauer überprüft werden, ggf. durch weitere Zeugenladungen.
Dass Manfred Nötzel ausgerechnet jetzt als Generalstaatsanwalt eingesetzt wird, wirft kein gutes Licht auf den Justizminister.

Mangelnder Aufklärungswille
Weil sie seit den Befragungen der Vorwoche als Lügnerin dasteht, wollten wir die sofortige Ladung der ehemaligen Justizministerin Beate Merk durchsetzen, um sie mit den Aussagen der Münchner Staatsanwältinnen und Staatsanwälte konfrontieren zu können. Aber unser Beweisantrag scheiterte wenig erfreulich, aber erwartungsgemäß an den Stimmen der CSU. Offenbar eilt es weder ihr noch der Ministerin noch dem Ministerpräsidenten mit der Aufklärung dieser brisanten Frage.
In den nächsten Wochen erwarten wir mit Spannung die Aussagen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Augsburg. Wir werden sie mit den Aussagen der Münchner Kolleginnen und Kollegen konfrontieren und versuchen, die Einflussnahme der Generalstaatsanwaltschaft und damit auch des Justizministeriums noch detaillierter nachzuweisen.

Spürbare Ausläufer eines Erdbebens – Wie die Kehrtwende der Staatsanwaltschaft auf die SoKo wirkte

21./ 22. Sitzung des Untersuchungsausschusses „Labor“
Die Vizepräsidentin des Landeskriminalamtes, Petra Sandles, hatte schon ca. Ende 2007 ein Gespräch mit dem Leiter der Strafrechtsabteilung des Justizministeriums Dr. Seitz, der ihr von Streitigkeiten zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft München I berichtete. Außerdem erklärte sie, dass, wenn umfangreiche Ermittlungen im Bereich der „Gesundheitskriminalität“ politisch gewollt wären, die Personaldecke des BLKA besser ausgestattet sein müsste. Genau da liegt der Knackpunkt: Wie intensiv betrügerische Machenschaften von Ärzten verfolgt werden, das war und ist eine politische Entscheidung.
Auch die skandalösen Entscheidungen in den Schottdorf-Verfahren sind nicht auf der Ebene des BLKA gefallen, sondern wesentlich höher: im Bereich des bayerischen Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft München.  Dort wurde das ursprünglich entschlossene Vorgehen praktisch auf den Kopf gestellt. Von dieser Art „Erdbeben“ bekamen die Ermittlerinnen und Ermittler der „SoKo Labor“ immer nur die Ausläufer bzw. die Folgen zu spüren. Die „SoKo Labor“ hatte ja zunächst engen Kontakt zum sachleitenden Staatsanwalt Harz der Staatsanwaltschaft München I, der eine klare Linie vertrat und keinen Zweifel an der Strafbarkeit des Betrugssystems im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen ließ. Kontakt mit der Generalstaatsanwaltschaft München oder dem Justizministerium bestand naturgemäß nicht. So kamen tiefgreifende Entscheidungen, wie beispielsweise die Reduzierung der SoKo, jedes Mal überraschend, manches, wie die Einstellung der Verfahren durch Augsburg, gar schockartig. Das ließ viel Raum für Spekulationen und es blieb ein ungutes Gefühl zurück.

Personalführung ohne Problembewusstsein
Erschwerend kam hinzu, dass Entscheidungen im Verfahren, aber eben auch Personalentscheidungen nicht nur oft verspätet oder unabänderlich mitgeteilt wurden, sondern immer wieder auch mit Halbwahrheiten oder vorgeschobenen Argumenten begründet wurden. So wurde beispielsweise die Ablösung von Sattler als SoKo-Leiter im Sommer 2008 nicht im Vorfeld besprochen, sondern er und die gesamte SoKo wurden vor vollendete Tatsachen gestellt. Was als „Entlastung“ für Sattler dargestellt wurde, der weiter Hauptsachbearbeiter innerhalb der SoKo blieb, aber nicht mehr mit organisatorischen Fragen befasst war, war für ihn und die Kollegen eine Degradierung.
Auch die nachgeschobene Begründung trug nicht zur Klarheit bei: Im Ausschuss wurde – auch von der Vizepräsidentin – mehrfach an der Legende gestrickt, Sattler sei ja ursprünglich nicht als SoKo-Leiter vorgesehen gewesen, denn grundsätzlich würde der Sachgebietsleiter auch der SoKo-Leiter werden. Nur deshalb habe man damals darauf verzichtet, weil der Sachgebietsleiter kurz vor der Pensionierung stand. Als der neue Sachgebietsleiter dann kam, habe sich die „Entlastung“ Sattlers angeboten. Diese Darstellung ist, das haben wir in der Sitzung nachgewiesen, nachweislich falsch. Denn der damalige Abteilungsleiter Geißdörfer hielt, wie er auf Nachfrage erklärt hatte, sehr viel von Sattlers polizeilichen Qualitäten und setzte ihn bewusst und als seine „erste Wahl“ als SoKo-Leiter ein. Überdies war, sagte Geißdörfer, der damalige Sachgebietsleiter mit anderen großen Verfahren ausgelastet. Und schließlich sei es in seiner Zeit üblich gewesen, den Sachgebietsleiter möglichst nicht mit zusätzlichen Aufgaben wie die einer SoKo-Führung zu belasten.
Wer solche fadenscheinigen Begründungen liefert und engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich vor vollendete Tatsachen stellt, trägt kaum zur Vertrauensbildung bei. Für solche Merkwürdigkeiten gibt es leider zahlreiche Beispiele. So wurde auch der Vorwurf von Mahler und Sattler, dass bei einer Durchsuchung die Beschlagnahmung von Zufallsfunden verboten wurde, bei einer internen Überprüfung vorschnell und offenbar ohne wenigstens den Durchsuchungsbeschluss anzuschauen, damit abgetan, es habe sich um eine Ergreifungsdurchsuchung gehandelt; damit sei die Suche nach anderen Dingen als der zu ergreifenden Person wie beispielsweise Dokumenten verboten gewesen. Tatsächlich handelte es sich aber gerade nicht um eine reine Ergreifungsdurchsuchung, sondern es sollte auch nach bestimmten belastenden Dokumenten gesucht werden.
Auch bei der Abordnung Sattlers ans Polizeipräsidium München im Herbst 2009 lief einiges schief. Es gab zwar zunächst tatsächlich eine Personalanforderung wegen des MAN- Verfahrens, aber die Ursache, dass man überhaupt auf die Idee kam, Sattler dorthin zu schicken, waren natürlich die von ihm eingelegten strafrechtlich relevanten Beschwerden gegen zahlreiche Beamtinnen und Beamte innerhalb seiner Abteilung. Verständlicherweise musste bis zur Klärung der Vorwürfe eine personelle Veränderung stattfinden, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betroffenen sehr schwierig gewesen wäre. Aber genau dieser Grund wurde Sattler offenkundig nicht ausreichend dargelegt. Seiner Wahrnehmung nach erfuhr er erst im Urlaub und auch noch durch einen Kollegen, sozusagen zufällig, von seiner Abordnung. Sein Abteilungsleiter Busch habe ihm das offiziell erst nach dem Urlaub mitgeteilt. Einzige Begründung: die Personalanforderung wegen des MAN-Verfahrens. Als er dort ankam, gab es für ihn aber kaum etwas zu tun und er hatte ständig dienstfrei. Kein Wunder, dass ihm der Grund für die Abordnung vorgeschoben vorkam und ihn in seiner Ansicht bestätigte, dass hier etwas grundsätzlich nicht mit rechten Dingen zuging.
Der damalige Leiter der Rechtsabteilung des BLKA wiederum sagte in der Befragung zur Abordnung Sattlers zum Polizeipräsidium München, dass er damals sogar der Meinung war, er tue ihm damit einen Gefallen, weil dieser ja von dort zum BLKA gewechselt und das sozusagen sein „Heimatverein“ gewesen sei. Er gab aber zu, dass sein „Problembewusstsein“ damals nicht besonders ausgeprägt war, denn die Abordnung einer Polizistin oder eines Polizisten zu einer anderen Behörde sei eine einschneidende Maßnahme, die meist als Bestrafung aufgefasst werde. Die Versetzung innerhalb der eigenen Behörde sei dagegen kein „Beinbruch“. Bezeichnend für die Personalführung des BLKA aber ist, dass mit dem Betroffenen weder besprochen wurde, ob er die Ablösung von der SoKo-Leitung  – wie Sandles gar formulierte – als „Befreiung“ noch ob er die Abordnung als „Gefallen“ sehen würde. Man hat einen erfahrenen, enorm engagierten Ermittler sozusagen „zwangsbefreit“.

Missglückte Schlusspunktsetzung
Vizepräsidentin Sandles versuchte im Untersuchungsausschuss immer wieder, Kritik an der Führungskultur des BLKA entgegenzutreten. Sie betonte, dass sachliche und gerechtfertigte Kritik im BLKA sehr wohl akzeptiert, ja sogar gewünscht sei. Dies gehöre zur Fehlerkultur des BLKA. Dennoch wurden umfangreiche Überlegungen zu Disziplinarverfahren gegen Sattler und Maler angestellt, erkennbar vorgeschobene Vorwürfe der Anwälte Schottdorfs an die Staatsanwaltschaft übergeben und schließlich ein Disziplinarverfahren gegen Mahler eingeleitet. Aber alle Versuche, Disziplinarmaßnahmen durchzusetzen, liefen genau wie die strafrechtlichen Verfahren gegen Sattler und Mahler ins Leere. Kein Vorwurf hielt einer rechtlichen Überprüfung stand. Am Ende aller Verfahren sprach man eine Missbilligung gegen Mahler aus – und selbst die musste noch nach Hinweis des Verwaltungsgerichtes München zurückgenommen werden.
Den Verantwortlichen im BLKA muss man hier zugutehalten, dass sie lange mit sich gerungen haben, bis das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Sattler und Mahler wurde sehr wohl zugestanden, Beschwerden vorzubringen, die auch durch die Staatsanwaltschaft München II überprüft wurden. Es wurde gesehen, dass ihr Motiv die Sorge um das „Verfahren Schottdorf“ war. Nicht gut kam dagegen des Öfteren der Ton oder die Art und Weise der Äußerungen an. Aber selbst an Beleidigung grenzende Aussagen wurden zunächst nicht disziplinarrechtlich verfolgt, weil die Beamten so von ihrer Meinung, dass das Verfahren manipuliert wurde, überzeugt waren, dass man ihnen zubilligte, ihre Kritik auch schärfer zu formulieren. Dennoch ist offensichtlich, dass der Aufwand, den man Disziplinierungsversuchen widmete, weder in einem angemessenen Verhältnis zur grundsätzlichen Kritik am Ausgang der Schottdorf-Verfahren noch in einem solchen zu den Resultaten der Versuche selber steht. Vertrauensbildende Maßnahmen sehen anders aus. Damit steht auch das BLKA in seiner „Führungskultur“ vor einem Scherbenhaufen.

Keine präventiven Maßnahmen wegen „Unschuldsvermutung“
Der damalige Leiter der Rechtsabteilung im BLKA wollte nicht, dass die „SoKo Labor“ die berufsrechtlichen Verstöße einzelner Ärzte mit Angabe von persönlichen Daten an die Berufsaufsichtsbehörden melden, weil schließlich die Unschuldsvermutung gelte und es sei eine Unterstellung, dass genau die Ärzte weiter betrügen, die schon mal erwischt wurden. Dass die SoKo konkrete Anhaltspunkte für diesen Vorwurf hatte, war ihm nicht bekannt. Die Möglichkeit nur den „modus operandi“ ohne konkrete Datenübermittlung weiterzugeben, sah er nicht als erforderlich an. Fest steht, dass dies sehr wohl erforderlich war und dass das BLKA dazu auch berechtigt gewesen wäre.
Insgesamt kein gutes Bild, das die Führung LKA im Untersuchungsausschuss abgegeben hat. Umso gespannter sind wir in der nächsten und letzten Sitzung vor der Sommerpause auf den Präsidenten Dathe.

Skandalöse Maulwurfsuche der Münchner Staatsanwaltschaft

Anfang 2008 ging in der „SoKo Labor“ das Gerücht um, es gäbe einen „Maulwurf“, also jemanden, der interne Angelegenheiten nach außen gab. Das haben CSU und SPD im Untersuchungsausschuss fast in allen Befragungen breitgetreten. Eindeutig nicht verdächtig waren damals die Ermittler Sattler und Mahler. Aber als man sich im Jahr 2011 innerhalb des BLKA erneut auf Maulwurfsuche begab, weil der Journalist Hubert Denk über Aktenvermerke verfügte,  als deren Quelle die SoKo vermutet wurde, waren dennoch die beiden auf einmal die Hauptverdächtigen. Warum?
Die Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses wurden vom Polizeipräsidium Nürnberg durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft München I war zuständig, Sachleitender Staatsanwalt zunächst Thomas Steinkraus- Koch. Dieser traf sich mit den Ermittlern aus Nürnberg, um das Verfahren vorzubesprechen. Mit im Gepäck hatte er drei Akten über Strafverfahren gegen Sattler und Mahler: alle ausgelöst durch Anzeigen von Bernd Schottdorf, alle waren völlig gegenstandslos und wurden letztendlich eingestellt. Dennoch reichten Schottdorfs haltlose Beschuldigungen, zusammen mit der heftigen Kritik, die diese Polizeibeamten an ihrer Führung geübt hatten, für die Staatsanwaltschaft aus, um sie auch in diesem Verfahren „gegen Unbekannt“ zu Hauptverdächtigen zu machen. In eine andere Richtung wurden dann überhaupt nicht mehr ermittelt.
Mit einem massiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen und ohne einen richterlichen Beschluss, wurden die sogenannten Home-Laufwerke von Sattler, Mahler und Schötz durchsucht. Einen weiteren konkreten Anhaltspunkt, diese drei in den Fokus zu nehmen, als den, dass sie durch interne Kritik und Beschwerden auffällig geworden waren, gab es nicht. Schötz geriet wohl mit in den Fokus der Ermittler, weil er sich intern immer wieder auf die Seite von Mahler und Sattler stellte. Die Durchsuchung brachte kein Ergebnis: Auf den Laufwerken der drei fanden sich keinerlei Hinweise, dass sie Informationen rausgegeben hätten. Nachdem auch keine anderen Maßnahmen ergriffen wurden, verlief das Verfahren im Sande. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer der Maulwurf war. Doch der Ruf von Mahler, Sattler und Schötz litt nachhaltig. Wir Grünen halten die Vorgehensweise von Steinkraus-Koch für skandalös.

Meinungsbildung im LKA: Kostenloser Rat wird manchmal teuer
Nachdem die Staatsanwaltschaft Augsburg Anfang 2009 alle Betrugsverfahren gegen die Ärztinnen und Ärzte eingestellt hatte, wollte die „SoKo Labor“ wenigstens die Berufsaufsichtsbehörden warnen. Denn dass diese Abrechnungsmethode ein massiver Verstoß gegen Berufsrecht war, war zu keinem Zeitpunkt strittig. Zudem hatte die SoKo Kenntnis, dass Schottdorf sowie Ärztinnen und Ärzte auch nach Beginn der Ermittlungen in gleicher widerrechtlicher Art und Weise weiter abrechneten.
Innerhalb der Ermittlungsabteilung des BLKA wurde diese Frage dann zunächst  widersprüchlich diskutiert. U.a. wurde auch der Leiter eines anderen Dezernates zu seiner Einschätzung befragt. Das einzige, was ihn zu seinem kostenlosen Ratschlag qualifizierte war, dass er außer Polizist auch „Volljurist“ war. Mit dem Verfahren an sich hatte er bis dahin nichts zu tun. Deshalb verkannte er auch prompt, um was es der „SoKo Labor“ tatsächlich ging: Nämlich nicht, wie von ihm abgelehnt, um eine detaillierte Auskunft aus den Strafakten, sondern um eine allgemein gehaltene Warnung an die Berufsaufsicht im Rahmen der Prävention: dass diese Abrechnungsmanipulationen weit verbreitet sind, woran man sie erkennt und welche Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit damit aufgefallen waren. Die nach seinen eigenen Angaben „unverbindliche Meinung“ des Dezernatsleiters setzte sich allerdings durch. Denn auch der Leiter der Ermittlungsabteilung hatte „Bauchschmerzen“ wegen der „Unschuldsvermutung“ und der „ungeklärten Rechtslage“. Schließlich seien die Verfahren ja von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Der berufsrechtliche Verstoß blieb so ebenfalls ungeahndet. Überdies gab die Rechtsabteilung des BLKA den Hinweis, die zuständigen Stellen sollten doch Zeitung lesen, dann wüssten sie Bescheid. Dass dies nicht funktioniert hat, wissen wir spätestens dank dem Untersuchungsausschuss. So haben beispielsweise auch die Beihilfestellen des Freistaates Bayern das Problem nach wie vor nicht erkannt. Die Patientinnen und Patienten und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden weiterhin nicht effektiv vor diesen Abrechnungsmanipulationen geschützt.

Der Grund für den Untersuchungsausschuss
Manche BLKA-Angehörige haben offenbar bis heute nicht verstanden, „wo eigentlich das Problem liegt“ und warum es den Schottdorf-Untersuchungsausschuss überhaupt gibt. Schließlich sei seitens des BLKA alles bestens gelaufen, eine Einflussnahme auf die Arbeit der SoKo aber habe nicht stattgefunden; das wurde immer wieder in den Zeugeneinvernahmen betont.
Tatsächlich arbeitete, das haben wir bereits mehrfach festgestellt, die „SoKo Labor“ tadellos und in enger Ab- und Übereinstimmung mit dem sachleitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I. Aus dem Ruder lief es erst mit der Abgabe und der unmittelbar anschließenden Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Augsburg Anfang 2009. Diese abrupte Kursänderung war für den größten Teil der SoKo-Mitglieder „ein Schock“ und selbst für die damalige Führung nicht nachzuvollziehen.
Wie uns auch in der gestrigen Sitzung geschildert wurde, ist es bei großen Wirtschaftsverfahren durchaus nicht unüblich, dass trotz umfangreicher Ermittlungen am Schluss wenig rauskommt, beispielsweise auf Grund einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung. Auch Ermittlungsbeschränkungen aus Gründen der Verfahrensökonomie sind an der Tagesordnung, einfach damit man den roten Faden nicht verliert. Bei diesen Entscheidungen ziehen aber normalerweise Staatsanwaltschaft und Ermittler an einem Strang, denn sie haben ein gemeinsames Ziel vor Augen. Ein „Reingrätschen“ wie das der Staatsanwaltschaft Augsburg, die ohne Kenntnis der Akten, hunderte Verfahren in einem Aufwasch einstellte und sich nicht für die von den Ermittlern geäußerten Einwände interessierte, ist auch in Bayern nicht üblich.
Der Fall „Schottdorf“ ist also gänzlich anders gelagert. Hier gab es bezüglich nicht selbst erbrachter Leistungen seit Jahren eine eindeutige Rechtsprechung, an der sich auch während der Ermittlungen der SoKo nichts änderte. Dass trotzdem eine vorläufige Verengung auf letztendlich ein Pilotverfahren vorgenommen wurde, akzeptierten die Ermittler. Schließlich galt bis zuletzt die Linie, die Verfahren bei Abschluss des Piloten weiter zu bearbeiten. Staatsanwaltschaft und SoKo zogen an einem Strang, bis dieser durch Intervention der Generalstaatsanwaltschaft, die die Verfahren nach Augsburg verlagerte, zerrissen wurde und damit hunderte betrügerische Ärztinnen und Ärzte straffrei davonkamen.
Dieses erbärmliche Ergebnis aufwendiger und gründlicher Ermittlungen ist letztlich der Grund für den Untersuchungsausschuss, den wir Grünen zusammen mit der FW-Fraktion auf den Weg gebracht haben. Aber Voraussetzung war die Beharrlichkeit der Beamten Sattler und Mahler: Weil ihnen diese Vorgänge seltsam vorkommen mussten, haben sich sie sich gegen die streng hierarchische Struktur des BLKA gestellt. Ihrem Engagement ist es zu verdanken, dass dieser Skandal nicht unter den Teppich gekehrt werden konnte.

SoKo: Gute Konzepte, gute Arbeit – für nichts!

14. und 15. Sitzung des UA Labor

Die „SoKo Labor“ arbeitete während ihrer Dauer auf Basis dreier Ermittlungskonzepte, die alle auf eine abgestufte Abarbeitung aller Fälle zielten, wobei stets „die Verantwortlichen der Schottdorf-Gruppe zentrales Ermittlungsziel“ blieben. Am Ende blieb von ihnen nichts übrig.
Die Konzepte wurden jeweils aus den zuvor gewonnenen Erkenntnissen weiterentwickelt. Zunächst musste die große Masse tausender möglicher Verfahren in den Griff bekommen werden. Es wurden Schwellenwerte angesetzt, um abzuschichten. Schließlich sollte, so die Absprache mit der Generalstaatsanwaltschaft, die Münchner Staatsanwaltschaft in mehreren „Pilotverfahren“ Musterprozesse gegen Münchner Ärztinnen und Ärzte führen. Nach und nach ergab sich eine vorläufige Konzentration auf ein bis zwei Pilotverfahren.
Da es eine höchstrichterliche Klärung, ob Falschabrechnung von M III/ M IV Leistungen den Tatbestand des Betruges erfüllen und ob sich Vertragsärzte gem. § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen können, zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht gab, ist diese Entscheidung grundsätzlich vertretbar. Umso mehr als selbst nach der schließlichen Einengung auf das einzige Pilotverfahren Dr. A gegen die anderen Ärzte weiterermittelt wurde.

Gleichheit vor dem Gesetz? Fehlanzeige.
Absolut skandalös ist es aber, dass unter Leitung der Augsburger Staatsanwaltschaft keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen getroffen wurden, obwohl diese in München bereits eingeleitet und auch in den SoKo-Konzepten vorgegeben waren. Ein Pilotverfahren macht ja auch nur dann Sinn, wenn die anderen Verfahren nicht bis zur richterlichen Entscheidung auf Eis gelegt werden. Entsprechend antwortete ein ehemaliges SoKo-Mitglied auf die Frage, was der Sinn eines solchen wäre: „Die anderen Verfahren, bei Erfolg des Piloten, möglichst schnell nachzuziehen.“ Das war allerdings nicht mehr möglich, weil die Augsburger Staatsanwaltschaft auch nach der Landgericht- Entscheidung 2010 nicht tätig wurde, sondern sich erst nach der des BGH im Jahr 2012 zum Handeln gezwungen sah – als es bereits zu spät war. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Augsburger Staatsanwaltschaft, trotz offener Rechtslage, die Rückgabe der beschlagnahmten, aber noch nicht ausgewerteten Asservate zügig anordnete – ohne weitere Auswertung, sodass eine Wiederaufnahme nach Erfolg des „Piloten“ praktisch unmöglich wurde.
Von Anfangs Tausenden, am Ende hunderten Ärzten wurde schließlich nur ein einziger verurteilt, zu immerhin mehr als drei Jahren Haft. „Mit Gleichheit vor dem Gesetz hat das nichts mehr zu tun“, stellte das ehemalige SoKo-Labor-Mitglied Alois Schötz treffend fest.

Staatsanwaltschaft gibt die Richtung vor
Zu Beginn der „SoKo Labor“ habe eine Vielzahl fachlicher Fragen bestanden. Dies ergab sich nach Angaben aller Zeugen einerseits aus der Komplexität des Falles und der unbestimmten Mengen an möglichen Tathandlungen, andererseits auch durch die weitgehende Fachfremdheit der eingesetzten Ermittler. Der Großteil war unerfahren im Bereich Wirtschaftsverfahren, insbesondere in dieser Größenordnung. Auch musste sich die „SoKo Labor“ zunächst in die äußerst komplizierten Abrechnungsmechanismen des Gesundheitssystems einarbeiten. Ein Teil der Fragen wurde bereits im ersten „Ermittlungskonzept“ beantwortet, desweiteren erstellte die SoKo einen Fragenkatalog an den sachleitenden Staatsanwalt  Harz (Staatsanwaltschaft München I), den dieser sukzessive abarbeitete. Aber zu keiner Zeit bestand zwischen der Leitung der SoKo bzw. ihrem expliziten Arbeitsauftrag und der leitenden Münchner Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens irgendein Dissens über Inhalte, Ziele oder Kriterien der Ermittlungsarbeit. Ein solcher Dissens wurde offenbar von außen in die SoKo getragen.

Schlechte Kommunikation führt zu Misstrauen und Missstimmung
Von Anfang an sahen sich Mitglieder der SoKo unter dem Druck verschiedenster vorgesetzter Stellen. So habe man ihnen etwa zu verstehen gegeben, dass ihre Ermittlungstätigkeit einen gewissen Rahmen nicht überschreiten solle. Als problematisch ist nicht zuletzt auch die Kommunikation der vorgesetzten Stellen mit der „SoKo Labor“ anzusehen. Warum wurden Durchsuchungen abgesagt, warum durften keine neuen Durchsuchungen mehr durch den Staatsanwalt Harz beantragt werden und warum wurde die SoKo- Leitung inmitten des Verfahrens ausgetauscht? Über die Gründe, die dahinter stecken, können die ehemaligen SoKo- Mitglieder nur spekulieren, sie wurden ihnen nämlich nicht mitgeteilt. Bei den entscheidenden Besprechungen waren sie nicht beteiligt.
Dazu kam ein hoher Druck von außen, die Verfahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen. Einige SoKo-Mitglieder hatten das Gefühl um jede Ermittlungsmaßnahme kämpfen zu müssen. Irgendwann sollten sogar keine neuen Ordner und Stempel mehr angefordert werden dürfen, da die SoKo sowieso bald abgewickelt werden würde. Solche „auffälligen Eigenartigkeiten“ führten dazu, dass ein Teil der SoKo auch durchaus vertretbare Entscheidungen in den falschen Hals bekam. So ist es beispielsweise als Folge der vorläufigen Konzentration auf das Pilotverfahren durchaus nachvollziehbar, dass die SoKo vorübergehend verkleinert wurde. Es fehlte in diesem Zusammenhang aber der Hinweis, dass sie wieder aufgestockt werde, wenn man bei Erfolg des Pilotverfahrens, die anderen Fälle wieder aufnehmen würde – wie es laut Konzepten geplant war. Das Fass zum Überlaufen brachte letztendlich, dass die SoKo- Mitglieder nicht von der Staatsanwaltschaft Augsburg von der Einstellung der zahlreichen Verfahren erfuhren, sondern von dem Anwalt eines ehemals Beschuldigten.
Was blieb war das Gefühl, dass es bei diesem Verfahren nicht mit rechten Dingen zuging.

Ablenkungsmanöver: Streitereien in der „SoKo Labor“
Aufgrund all dieser Merkwürdigkeiten ist durchaus nachvollziehbar, dass es zu Streitereien in der „SoKo Labor“ kam. Es bildeten sich zwei Lager: Die einen wollten offenbar umfangreicher, intensiver und länger ermitteln als die anderen. Eine ehemalige SoKo-Ermittlerin sprach gar von „Verfolgungsdruck“. Dies ist angesichts mehrerer tausend möglicher Täterinnen und Täter und einem umfassenden Betrugssystems mit mutmaßlichem Schaden von 500 Millionen Euro geradezu lächerlich. Umso mehr als ja von Anfang an das Betrugssystem im Blickfeld stand, nicht die Vielzahl an Delikten einzelner Ärzte. Alles unter dem Schwellenwert von 2000 € ging ohnehin als Bagatelldelikt durch – da man ansonsten den Überblick vollständig verloren hätte.
Wichtiger allerdings ist: Keine Gruppe beabsichtigte, Ärzte ungeschoren davonkommen zu lassen. Das liegt einzig und allein in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenwirken mit der Generalstaatsanwaltschaft München.
Deshalb ist es wenig zielführend, wenn sich die Kollegen von CSU und SPD in den Ausschussbefragungen fast ausschließlich darauf konzentrierten, die angeblichen Machenschaften und Streitereien innerhalb der SoKo nachzuvollziehen und offenzulegen. Das bringt für unseren Untersuchungsauftrag gar nichts. Statt sich etwa auf „Maulwurf“-Suche innerhalb der „SoKo Labor“ zu begeben, sollten sie sich lieber auf den Dreck konzentrieren, der bereits aufgeworfen daliegt.

Dank Generalstaatsanwaltschaft in die Sackgasse
In den vergangenen Sitzungen wurde deutlich, dass die Verantwortung dafür, dass letztendlich mehrere hundert Ärztinnen und Ärzte allein in Bayern straffrei davongekommen sind, nicht in die Verantwortung der „SoKo Labor“ fällt. Die Ermittlungskonzepte der „SoKo Labor“ wurden stetig weiterentwickelt und bis zum Ende der SoKo konsequent umgesetzt. So wurden bis zum Schluss auch die weiteren Verfahren vorbereitet und alles dafür getan, den Erfolg eines „Pilotverfahrens“ auf die übrigen Fälle sowie die Beihilfe-Verfahren gegen die „Verantwortlichen der Schottdorf-Gruppe“ umzusetzen.
Selbst das vorerst reduzierte Konzept, die Entscheidung, sich zunächst auf das Verfahren gegen einen Arzt zu konzentrieren, wäre also noch aufgegangen. Erst die Weichenstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft München, alle übrigen Verfahren nach Augsburg zu geben, hat diese Verfahren gegen einsendende Ärzte und nicht zuletzt gegen Schottdorf abgewürgt. Denn die Augsburger hatten bereits zuvor erklärt, dass sie den „Piloten“ für aussichtslos halten und deshalb alles einstellen bzw. verjähren lassen wollen. Wann genau und warum es zu dieser Richtungsentscheidung kam, werden wir als nächstes klären.

Wieder Ermittlungen gegen Schottdorf- Konzern

Gegen die zum Augsburger Großlabor Schottdorf gehörende Firma Syscomp wird wegen Betrugsverdacht ermittelt. Diesmal geht es um den Fahrdienst der Firma. Die Kurierfahrer, die Laborproben zwischen den bundesweiten Laborstandorten und den Krankenhäusern und Arztpraxen herumfahren, sollen als Scheinselbstständige beschäftigt worden sein. Es steht also der Verdacht des Betrugs von Sozialabgaben im Raum. Deshalb fand am Dienstag, den 13.01.2014 eine bundesweite Großrazzia in den Büros von Schottdorf- Firmen und Wohnungen der Fahrer statt. Es wurden insgesamt 142 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vollzogen und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Wir freuen uns darüber, dass die bayerischen Behörden vorankommen und sind gespannt, ob und was dabei herauskommt!