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Privatversicherungen ziehen keine Konsequenzen – Staatsanwaltschaft bagatellisiert Schaden

36. Sitzung des Untersuchungsausschusses „Labor“
Bei der 36. Sitzung des Untersuchungsausschusses Labor wurde hat sich gezeigt, dass die Privatversicherungen bis heute keine Lehren aus den massenhaft aufgetretenen Fällen von Abrechnungsbetrug bei Speziallaborleistungen gezogen haben. Der Vertreter des Verbands der Privaten Krankenversicherungen (PKV) sollte über die Konsequenzen berichten, die man dort gezogen hat. Da hat es dann schon sehr überrascht, welch geringe Folgen diese Schäden für das Handeln der Versicherungen hatten.
Obwohl die privaten Krankenversicherungen seit Jahren aus eigenen Vergleichsstudien wissen, dass ihre Ausgaben für Laborleistungen fünfmal so hoch sind wie die der gesetzlichen Krankenkassen, haben sie bis heute keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen. Und das, obwohl der Anteil dieser Kosten für Laborleistungen an den Gesamtausgaben der PKV laut Zeugen jedes Jahr immerhin 12 bis 13 Prozent beträgt. Lediglich äußerst vage wurden Versuche angekündigt, bei den Preisen, die für Laborleistungen bezahlt werden, nachzubessern. Sonst hat der Verband vor allem vorgetragen, was nicht gemacht werden könne (zum Beispiel eine Budgetierung wie in der GKV). Allerdings könnten, wie der Zeuge auf unsere Nachfrage einräumen musste, etliche einfache Kontrollmaßnahmen (wie zum Beispiel einen Qualifikationsnachweis von den abrechnenden Ärztinnen und Ärzten zu verlangen) ganz einfach von den gesetzlichen Kassen übernommen werden.

Staatsanwaltschaft redet entstandenen Schaden klein
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im so genannten Pilotverfahren versuchte wiederholt, den entstandenen Schaden klein zu reden. Er konnte keine genauen Angaben machen, wie hoch die Rückforderungen der geschädigten Versicherungen waren. Seine Behauptung, diese Frage habe in dem Strafverfahren auch überhaupt keine Rolle gespielt, wurde jedoch durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft selbst deutlich widerlegt, in dem es heißt, dass eben diese Rückforderungen belegen, dass ein Schaden auch im strafrechtlichen Sinne entstanden ist.
Völlig absurd war die auch von ihm wiederholte Behauptung, Fälle von M III/M IV-Abrechnungsbetrug hätten im BGH-Urteil gegen den Arzt A. nur eine geringe Rolle gespielt. Denn er selber hat den vom Gericht dafür angesetzten Schaden auf 478 000 Euro beziffert – bei einem Gesamtschaden von 748 000 Euro.

Die Staatsanwaltschaft muss endlich damit aufhören, das Ausmaß des Betruges zu bagatellisieren. Und die Versicherungen müssen endlich handeln. Denn dann könnten sie die Beiträge der Versicherten spürbar senken.

„Grenzgänger“ bei der Staatsanwaltschaft Augsburg

Nach den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeitern der Staatsanwaltschaft Augsburg, waren nun der damalige Leiter der Wirtschaftsabteilung Thomas Weith, der ehemalige Augsburger  Behördenleiter Reinhard Nemetz und Renate Wimmer, die damals bei der Generalstaatsanwaltschaft München zuständig war, an der Reihe: Alle versicherten dem Untersuchungsausschuss, dass das Ergebnis der sogenannten Laboraffäre „unvermeidlich” gewesen wäre. In Augsburg sei man halt der Ansicht gewesen, dass die in Frage stehende Abrechungsmethode von Speziallaborleistungen nicht strafbar sei, deshalb konnte und durfte man nichts tun. Aufgrund des sogenannten Legalitätsprinzips darf eine Staatsanwaltschaft nur Taten verfolgen von deren Strafbarkeit sie überzeugt ist. Ist sie dies nicht, muss sie nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dann darf sie auch keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen mehr ergreifen. Was auf den ersten Blick durchaus plausibel klingt, hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. Denn zum einen richtet sich dann sofort der Blick auf die Generalstaatsanwaltschaft, die in der zweiten Jahreshälfte 2008 die Ermittlungen gegen Schottdorf und die betrügerischen Ärzte bewusst auf das Gleis in Richtung Sackgasse Augsburg gesetzt hat. Und zum anderen haben die Augsburger Staatsanwälte so lange starrsinnig an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, bis sie kaum noch einen Fall verfolgen mussten.

Fragwürdiger Verzicht auf Aktenstudium
Nicht zuletzt aber hat sich die Staatsanwaltschaft Augsburg zudem eine Reihe von Fehlern zuschulden kommen lassen, die sich nicht damit rechtfertigen lassen, man habe ja nur eine bis heute für richtig befundene Rechtsmeinung umgesetzt. Unterhalb dieser Argumentation, mit der pauschal alle Einwendungen gegen die radikale Einstellung der jahrelangen Ermittlungen weggewischt werden, wird eine Reihe von Ungereimtheiten sichtbar.
So wäre beispielswiese ein intensives Aktenstudium durchaus angebracht gewesen –  auch wenn seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg die Meinung vertreten wird, man bräuchte keine Akten zu lesen, um sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Denn dann hätten sich auch neue Ermittlungsansätze ergeben, die dazu beigetragen hätten, Falschabrechnungen als Betrug zu qualifizieren. Beispielsweise wurde nie ausermittelt, ob es sich beim Bezug von M-III-Laborleistungen aus Laborgemeinschaften nicht tatsächlich um eine Schlechterleistung handelte, die einen ganz realen Betrugsschaden verursacht hätte. In einer Laborgemeinschaft ist üblicherweise nur medizinisches Fachpersonal anwesend, aber keine Ärztin oder Arzt, die oder der Speziallaborleistungen nach seiner fachlichen Qualifikation erbringen darf. Die Frage ist also, ob eine so erbrachte M-III-Leistung mit der in einem Speziallabor erbrachten gleichzusetzen ist. Hierüber machte man sich in Augsburg allerdings keine Gedanken und warf einfach alles in einen Topf mit dem Abrechnungsbetrug M III/ M IV.
Genauso wenig wurde je geklärt, ob die Firma Schottdorf tatsächlich auch mit dem erhöhten Faktor von 1,15 hätte abrechnen dürfen, der den Patienten von den betrügerischen Ärzten in Rechnung gestellt wurde. Auch zum Betrugsvorsatz sowohl der Ärzte wie des Labors Schottdorf hätten sich in den Akten Hinweise gefunden.

Überstrapazieren des Anklagemonopols
In ihrer Meinungsfindung ist eine Staatsanwaltschaft nicht gänzlich frei. So ist beispielsweise höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich zu beachten. Diese lag im Fall „Schottdorf“ nicht vor. Aber es war jederzeit klar, dass andere, mindestens genauso qualifizierte Staatsanwältinnen und Richter sich in ihrem Handeln von der klaren Rechtsauffassung leiten ließen, dass es sich um Betrug handelte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Verfahren im Januar 2009, die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Augsburg gerade noch so vertretbar war, hätten sie spätestens mit der Entscheidung des Landgerichtes München im Jahr 2010 umdenken müssen. Denn dann lag auch ein inhaltlich fundiertes Urteil vor, das sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandersetzte. Ab dann konnte es nicht mehr auf die Einzelmeinung einer Staatsanwaltschaft ankommen, denn nach der „Kollegialgerichtsrichtlinie“, die durch ständige Rechtsprechung des BGH gesichert ist, kann von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet oder verlangt werden. Es ist in diesem Zusammenhang also völlig irrelevant, ob den Augsburgern die Entscheidung „geschmeckt“ hat. Statt nun die Ermittlungen wieder aufzunehmen, wurde aber nur weiter nach Gründen gesucht, Schottdorf und viele andere Ärztinnen und Ärzte nicht wegen Betruges anklagen zu müssen.

Chancen zur Wiedergutmachung verpasst
Auch nach dem BGH-Urteil im Jahr 2012, das die Staatsanwaltschaft Augsburg zur Wiederaufnahme zwang, ließen sie die Chance zu einer ernsthaften Wiedergutmachung ungenutzt verstreichen. So hätte man die bereits auffällig gewordenen Ärztinnen und Ärzte, deren ermittelte Taten bereits verjährt waren, abermals durchsuchen können, um nicht verjährte Abrechnungsdaten abzugreifen. Es gab in den Akten mehrere Hinweise darauf, dass die umstrittene Abrechnungsmethode bis 2012 oder sogar darüber hinaus weiter so betrieben wurde. Auch die Straftaten der noch nicht verjährten Ärztinnen und Ärzte brachte man nicht zur Anklage, sondern stellte sie nach § 153 a StPO gegen Geldauflage ein.
Statt die Ärztinnen und Ärzte jetzt dafür zur  Rechenschaft  zu ziehen, berücksichtigte man die angeblich herrschende Rechtsunsicherheit zu ihren Gunsten. Letztendlich wurde in Richtung eines Verbotsirrtums argumentiert. Dieser kann unter Umständen von der Schuld befreien. Die Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2009 einen Einstellungsbescheid gem. § 170Abs. 2 StPO erhalten hatten, könnten sich darauf berufen, dass ihr Verhalten nicht als strafbar angesehen wurde. Der Verbotsirrtum muss aber unvermeidbar gewesen sein. Dagegen spricht, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur vorläufig ist und das Ermittlungsverfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann, wenn dazu Anlass besteht (Meyer- Goßner/ Kommentar StPO/ § 170/ Rn. 9). Eine umfassende Sicherheit gibt eine solche Einstellung also nicht.
Zudem kann ein Verbotsirrtum zwar relevant sein, wenn die Täterin oder der Täter Kenntnis davon hatte, dass die Rechtsfrage umstritten ist, aber nur dann, wenn sie oder er nicht lediglich hofft, dass das bekannte Strafgesetz für sie oder ihn nicht greift (Fischer/ Kommentar StGB/ § 17/ Rn. 9 c). Im konkreten Fall mussten sich die betroffenen Ärztinnen und Ärzte darüber im Klaren sein, basierend auf Artikeln in diversen Ärztezeitschriften, dass erstens bereits mehrere andere Staatsanwaltschaften und Gerichte die Rechtsfrage anders beurteilt hatten und zweitens, dass in München ein Pilotverfahren lief, das eine Entscheidung des BGH nicht unwahrscheinlich machte. Hier war die Annahme eines Verbotsirrtums aus rechtlicher Sicht offensichtlich nur vorgeschoben. Folgerichtig spielte das viel zitierte „Problem der Subjektivität“ für den BGH in seinem Urteil gegen den „Pilotarzt A.“ überhaupt keine Rolle. Augsburg, Generalstaatsanwaltschaft und Justizministerium aber nutzten dieses „Argument“, um Tausende von Ärzten trotz obergerichtlicher Rechtsprechung laufen zu lassen.

Angst vor Schottdorf
In Augsburg schrillten, nach Angaben der Zeugen Weith und Nemetz, regelmäßig die Alarmglocken, wenn der Name Schottdorf fiel. Bereits mehrmals war man mit Ermittlungen auf die Nase gefallen. Nach einem Freispruch Ende der 90er Jahre konnte Schottdorf sogar eine hohe Entschädigungszahlung gegen den Freistaat Bayern geltend machen. Nemetz bezeichnet Schottdorf als „Gratwanderer“, der aus wirtschaftlichen Gründen stets bemüht sei die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Letzten auszunutzen und sich im Falle einer mutmaßlichen „Grenzüberschreitung“  bester Berater bediene, die das Gegenteil beweisen sollen. Es ist also nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg sich künftig keine Schwäche mehr bei Anklagen gegen ihn erlauben wollte. Statt aber im sogenannten „Konzernverfahren“ deshalb besonders gründlich zu ermitteln, um das Ganze hieb- und stichfest zu machen, versuchte man bereits in einem frühen Stadium im Sommer 2009 das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen. Die Ermittlungen hatten bis dahin ergeben, dass die Schottdorfs sich durch die mutmaßliche Einrichtung von nicht selbstständig arbeitenden Außenlaboren um ungefähr 18 Millionen Euro bereichert haben sollen. Die Verteidiger Schottdorfs, unter ihnen auch der ehemalige Vizevorsitzende der CSU Peter Gauweiler, einigten sich mit hochrangigen Mitgliedern der Augsburger Staatsanwaltschaft, inklusive Behördenleiter Nemetz, auf eine Geldauflage in Höhe von 3 Millionen Euro. Diese Summe bezeichnete das Landgericht Augsburg als „lächerlich“ und stimmte deshalb dem Vergleich nicht zu. Nun läuft dieser Prozess endlich in Augsburg.
Ein Umstand der zur besonderen Vorsicht der Staatsanwaltschaft Augsburg beiträgt, ist, dass sich Schottdorfs stets hochrangiger Verteidigerteams bedienen. Sie fahren schwere Geschütze auf, treten stets zu mehreren auf und lassen u.a. Gutachten von renommierten Universitätsprofessoren erstellen, die ihre Verteidigungslinie stützen. Deshalb sah sich der Behördenleiter veranlasst, bei Gesprächen mit den Verteidigern seine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht allein zu lassen. Auf unsere Frage, ob eine Normalbürgerin oder ein Normalbürger, der sich ein solches Team nicht leisten kann, genauso behandelt werde, antwortete Nemetz entlarvend: „Die Dummen tun sich immer schwerer in der Gesellschaft.“

Durchsuchungsbeschluss ignoriert
In vorauseilender Vorsicht werden Schottdorf gerne Umstände zugutegehalten, die einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Nach dem BGH-Urteil Im Jahr 2012 wurde auch das Verfahren gegen die Schottdorfs wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit der Abrechnung von Speziallaborleistungen wiederaufgenommen. Doch in Absprache mit dem Justizministerium wurde es im Hinblick auf das „Konzernverfahren“ gleich wieder nach § 154 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Man erwartete in diesem Verfahren eine höhere Strafe, so dass der M III/M IV-Betrug nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Das war aber nicht der einzige Grund. Denn im Jahr 1998 hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg schon einmal gegen Schottdorf ermittelt, und zwar ebenfalls wegen Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen. Damals ging man seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg noch von der Strafbarkeit dieses Verhaltens aus. Es wurde ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Augsburg beantragt, der aber abgelehnt wurde. Das Gericht sah nämlich, ganz wie die Augsburger Staatsanwaltschaft später, keinen Schaden und damit keinen Betrug. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Strafbarkeit ein. Damals, als es um die Einstellung ging, reichte der Staatsanwaltschaft Augsburg offensichtlich die Meinung eines Amtsgerichtes, während sie später nicht einmal die Entscheidung eines Landgerichtes zum Handeln veranlassen konnte (s.o.). Dieser Umstand, dass das Verfahren wegen Abrechnungsbetruges 1998 eingestellt wurde, wurde 2012 Schottdorf bei der Einstellung nach § 154 StPO wieder zugutegehalten. Man fürchtete, dass Schottdorf diesen Einstellungsbescheid noch in seinen Unterlagen haben und zu seiner Verteidigung nutzen könnte: Er hätte im Sinne eines Verbotsirrtums (s.o.) argumentieren können, nämlich dass er danach davon ausgehen konnte, sein Handeln sei nicht strafbar.
Diese Akten aus dem Jahr 1998 waren 2012 bereits vernichtet. Nicht gesucht wurde allerdings nach Unterlagen aus einem Verfahren, dass noch nicht so lange zurücklag. Bereits 2004 hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg wieder einen Durchsuchungsbeschluss gegen das Labor Schottdorf beantragt, das Amtsgericht Augsburg  hatte diesen diesmal genehmigt. Es ging abermals um die Abrechnung von Speziallaborleistungen. Das Verfahren gegen Schottdorf basierte auf den zahlreichen Verfahren in Limburg an der Lahn. Das Amtsgericht Augsburg war offensichtlich von der Argumentation aus Hessen überzeugt und  änderte seine noch 1998 vertretende Meinung. Doch der später wegen Vorteilsannahme zusammen mit Schottdorf verurteilte Staatsanwalt Huchel führte die Durchsuchung nicht durch, nachdem er sich mit einem Verteidiger Schottdorfs besprochen hatte. Schottdorf war die Meinungsänderung des Gerichts also bekannt. Er hätte sich seit 2004 nicht mehr darauf berufen können, dass ein Gericht 1998 dieses Handeln als nicht strafbar eingestuft hat.

Mobbing durch die Generalstaatsanwaltschaft
Die Zeugenbefragungen dieser Woche erhärteten den Hauptwurf, dass Bayerns Justizministerium die Ermittlungen sehenden Auges ins Leere laufen ließ. Sowohl die Augsburger als auch Wimmer von der Generalstaatsanwaltschaft München beschreiben die Abgabe nach Augsburg als „zwingend“. Sie sehen das Labor Schottdorf im Zentrum der Ermittlungen, da es letztendlich die betreffende Abrechnungsmodalität zur Verfügung stellte. Im Wirtschaftsstrafrecht sei es allgemeiner Konsens, dass in so einem Fall die Staatsanwaltschaft zuständig sei, an deren Ort sich der Firmensitz befinde. Argumente, die sich zunächst gut anhören. Dabei bleibt aber völlig unverständlich, warum man diese Argumente so spät fand, also der extrem späte Zeitpunkt der Abgabe.
Insbesondere bei der Befragung von Wimmer erhärtete sich der Eindruck, dass die Generalstaatsanwaltschaft vor allem ein Problem mit dem „Ermittlungseifer“ des Münchner Staatsanwaltes Harz hatte. Sie bremste und steuerte, wo sie konnte. Als das nicht zum gewünschten Erfolg führte, schreckte man nicht einmal davor zurück, Harz zum „Rapport“ bei der Generalstaatsanwaltschaft einzubestellen – ohne seine Vorgesetzten zu informieren. Ein absolut ungewöhnlicher Vorgang, wie auch Wimmer zugeben musste. Sie stellt es so dar, dass man mal hören wollte, weshalb sich das Verfahren so lange hinzog. Unterstützen, im Sinne von Hilfe zur Verfügung stellen, hätte sie ihn aber nicht können. Das kann nur der Behördenleiter, doch den hatte die Generalstaatsanwaltschaft ja gerade außenvorgehalten. Es ging also nur darum, Druck auf Harz auszuüben, und zwar ohne jede Handlungskompetenz seitens der Generalstaatsanwaltschaft, von oben nach unten. Das nennt man landläufig auch Mobbing.
Die Generalstaatsanwaltschaft übte massiven Druck auf den sachleitenden Münchner Staatsanwalt aus und machte intensiv von ihrem Steuerungs- und Weisungsrecht Gebrauch, wobei sie auf schriftliche Weisungen verzichtete. Bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aber wollte man dann nicht mehr eingreifen und für Rechtseinheit im Bezirk sorgen, obwohl dies eine der Kernaufgaben der Generalstaatsanwaltschaft ist. Deshalb trägt die Generalstaatsanwaltschaft die Verantwortung dafür, dass das Pilotverfahren an die Wand fuhr, weil sie in ihrer Zuständigkeit einen Arzt bis zum höchsten Gericht verklagte, aber Tausende, die sich dieselben Verfehlungen hatten zuschulden kommen lassen, laufen ließ. Damit werden wir die Herren Nötzel und Strötz bei den kommenden Befragungen konfrontieren.

Skandalöse Maulwurfsuche der Münchner Staatsanwaltschaft

Anfang 2008 ging in der „SoKo Labor“ das Gerücht um, es gäbe einen „Maulwurf“, also jemanden, der interne Angelegenheiten nach außen gab. Das haben CSU und SPD im Untersuchungsausschuss fast in allen Befragungen breitgetreten. Eindeutig nicht verdächtig waren damals die Ermittler Sattler und Mahler. Aber als man sich im Jahr 2011 innerhalb des BLKA erneut auf Maulwurfsuche begab, weil der Journalist Hubert Denk über Aktenvermerke verfügte,  als deren Quelle die SoKo vermutet wurde, waren dennoch die beiden auf einmal die Hauptverdächtigen. Warum?
Die Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses wurden vom Polizeipräsidium Nürnberg durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft München I war zuständig, Sachleitender Staatsanwalt zunächst Thomas Steinkraus- Koch. Dieser traf sich mit den Ermittlern aus Nürnberg, um das Verfahren vorzubesprechen. Mit im Gepäck hatte er drei Akten über Strafverfahren gegen Sattler und Mahler: alle ausgelöst durch Anzeigen von Bernd Schottdorf, alle waren völlig gegenstandslos und wurden letztendlich eingestellt. Dennoch reichten Schottdorfs haltlose Beschuldigungen, zusammen mit der heftigen Kritik, die diese Polizeibeamten an ihrer Führung geübt hatten, für die Staatsanwaltschaft aus, um sie auch in diesem Verfahren „gegen Unbekannt“ zu Hauptverdächtigen zu machen. In eine andere Richtung wurden dann überhaupt nicht mehr ermittelt.
Mit einem massiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen und ohne einen richterlichen Beschluss, wurden die sogenannten Home-Laufwerke von Sattler, Mahler und Schötz durchsucht. Einen weiteren konkreten Anhaltspunkt, diese drei in den Fokus zu nehmen, als den, dass sie durch interne Kritik und Beschwerden auffällig geworden waren, gab es nicht. Schötz geriet wohl mit in den Fokus der Ermittler, weil er sich intern immer wieder auf die Seite von Mahler und Sattler stellte. Die Durchsuchung brachte kein Ergebnis: Auf den Laufwerken der drei fanden sich keinerlei Hinweise, dass sie Informationen rausgegeben hätten. Nachdem auch keine anderen Maßnahmen ergriffen wurden, verlief das Verfahren im Sande. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer der Maulwurf war. Doch der Ruf von Mahler, Sattler und Schötz litt nachhaltig. Wir Grünen halten die Vorgehensweise von Steinkraus-Koch für skandalös.

Meinungsbildung im LKA: Kostenloser Rat wird manchmal teuer
Nachdem die Staatsanwaltschaft Augsburg Anfang 2009 alle Betrugsverfahren gegen die Ärztinnen und Ärzte eingestellt hatte, wollte die „SoKo Labor“ wenigstens die Berufsaufsichtsbehörden warnen. Denn dass diese Abrechnungsmethode ein massiver Verstoß gegen Berufsrecht war, war zu keinem Zeitpunkt strittig. Zudem hatte die SoKo Kenntnis, dass Schottdorf sowie Ärztinnen und Ärzte auch nach Beginn der Ermittlungen in gleicher widerrechtlicher Art und Weise weiter abrechneten.
Innerhalb der Ermittlungsabteilung des BLKA wurde diese Frage dann zunächst  widersprüchlich diskutiert. U.a. wurde auch der Leiter eines anderen Dezernates zu seiner Einschätzung befragt. Das einzige, was ihn zu seinem kostenlosen Ratschlag qualifizierte war, dass er außer Polizist auch „Volljurist“ war. Mit dem Verfahren an sich hatte er bis dahin nichts zu tun. Deshalb verkannte er auch prompt, um was es der „SoKo Labor“ tatsächlich ging: Nämlich nicht, wie von ihm abgelehnt, um eine detaillierte Auskunft aus den Strafakten, sondern um eine allgemein gehaltene Warnung an die Berufsaufsicht im Rahmen der Prävention: dass diese Abrechnungsmanipulationen weit verbreitet sind, woran man sie erkennt und welche Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit damit aufgefallen waren. Die nach seinen eigenen Angaben „unverbindliche Meinung“ des Dezernatsleiters setzte sich allerdings durch. Denn auch der Leiter der Ermittlungsabteilung hatte „Bauchschmerzen“ wegen der „Unschuldsvermutung“ und der „ungeklärten Rechtslage“. Schließlich seien die Verfahren ja von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Der berufsrechtliche Verstoß blieb so ebenfalls ungeahndet. Überdies gab die Rechtsabteilung des BLKA den Hinweis, die zuständigen Stellen sollten doch Zeitung lesen, dann wüssten sie Bescheid. Dass dies nicht funktioniert hat, wissen wir spätestens dank dem Untersuchungsausschuss. So haben beispielsweise auch die Beihilfestellen des Freistaates Bayern das Problem nach wie vor nicht erkannt. Die Patientinnen und Patienten und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden weiterhin nicht effektiv vor diesen Abrechnungsmanipulationen geschützt.

Der Grund für den Untersuchungsausschuss
Manche BLKA-Angehörige haben offenbar bis heute nicht verstanden, „wo eigentlich das Problem liegt“ und warum es den Schottdorf-Untersuchungsausschuss überhaupt gibt. Schließlich sei seitens des BLKA alles bestens gelaufen, eine Einflussnahme auf die Arbeit der SoKo aber habe nicht stattgefunden; das wurde immer wieder in den Zeugeneinvernahmen betont.
Tatsächlich arbeitete, das haben wir bereits mehrfach festgestellt, die „SoKo Labor“ tadellos und in enger Ab- und Übereinstimmung mit dem sachleitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I. Aus dem Ruder lief es erst mit der Abgabe und der unmittelbar anschließenden Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Augsburg Anfang 2009. Diese abrupte Kursänderung war für den größten Teil der SoKo-Mitglieder „ein Schock“ und selbst für die damalige Führung nicht nachzuvollziehen.
Wie uns auch in der gestrigen Sitzung geschildert wurde, ist es bei großen Wirtschaftsverfahren durchaus nicht unüblich, dass trotz umfangreicher Ermittlungen am Schluss wenig rauskommt, beispielsweise auf Grund einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung. Auch Ermittlungsbeschränkungen aus Gründen der Verfahrensökonomie sind an der Tagesordnung, einfach damit man den roten Faden nicht verliert. Bei diesen Entscheidungen ziehen aber normalerweise Staatsanwaltschaft und Ermittler an einem Strang, denn sie haben ein gemeinsames Ziel vor Augen. Ein „Reingrätschen“ wie das der Staatsanwaltschaft Augsburg, die ohne Kenntnis der Akten, hunderte Verfahren in einem Aufwasch einstellte und sich nicht für die von den Ermittlern geäußerten Einwände interessierte, ist auch in Bayern nicht üblich.
Der Fall „Schottdorf“ ist also gänzlich anders gelagert. Hier gab es bezüglich nicht selbst erbrachter Leistungen seit Jahren eine eindeutige Rechtsprechung, an der sich auch während der Ermittlungen der SoKo nichts änderte. Dass trotzdem eine vorläufige Verengung auf letztendlich ein Pilotverfahren vorgenommen wurde, akzeptierten die Ermittler. Schließlich galt bis zuletzt die Linie, die Verfahren bei Abschluss des Piloten weiter zu bearbeiten. Staatsanwaltschaft und SoKo zogen an einem Strang, bis dieser durch Intervention der Generalstaatsanwaltschaft, die die Verfahren nach Augsburg verlagerte, zerrissen wurde und damit hunderte betrügerische Ärztinnen und Ärzte straffrei davonkamen.
Dieses erbärmliche Ergebnis aufwendiger und gründlicher Ermittlungen ist letztlich der Grund für den Untersuchungsausschuss, den wir Grünen zusammen mit der FW-Fraktion auf den Weg gebracht haben. Aber Voraussetzung war die Beharrlichkeit der Beamten Sattler und Mahler: Weil ihnen diese Vorgänge seltsam vorkommen mussten, haben sich sie sich gegen die streng hierarchische Struktur des BLKA gestellt. Ihrem Engagement ist es zu verdanken, dass dieser Skandal nicht unter den Teppich gekehrt werden konnte.

Wo Rauch ist, ist auch Feuer

SoKo spürt Einflussnahmen
In der Rückschau betrachtet gingen die Verfahren rund um das Betrugssystem im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen aus wie das „Hornberger Schießen“. Denn es wurden zwar umfangreiche Ermittlungen groß aufgezogen, aber rausgekommen ist bisher nahezu nichts. Das ist nach Aussagen eines ehemaligen SoKo-Mitglieds der Hauptgrund, dass sich das Gefühl einer Einflussnahme „von oben“ im Verlauf der Ermittlungen nahezu zwangsläufig ergeben habe.  Auch wenn auf die SoKo- Mitglieder selbst kein direkter Druck ausgeübt wurde, bekamen sie doch die Folgen der richtungsweisenden Entscheidungen zu spüren.  Einen direkten Draht zur Generalstaatsanwaltschaft oder gar dem Ministerium gab es für die Polizistinnen und Polizisten, die weisungsgebunden mit den Ermittlungen betraut waren, naturgemäß nicht. Deshalb ist es absolut nachvollziehbar, dass es den Beamtinnen und Beamten im Untersuchungsausschuss schwer fällt, Vorwürfe zu konkretisieren, es habe Einflussnahmen gegeben. Denn die geschahen nicht auf ihrer Ebene. Auch das BLKA konnte in einer internen Überprüfung der Vorwürfe eine Einflussnahme nicht sicher ausschließen.
Das miserable Ergebnis aber spricht für sich und hat das Misstrauen, es sei nicht mit rechten Dingen zugegangen, immer wieder neu aufflackern lassen. Aus dem Verfahren gegen den korrupten Staatsanwalt H. ergaben sich zunächst Ermittlungen gegen bundesweit ca. 10 000 Ärzte. Nach und nach wurde abgeschichtet. Erst handelte es sich um einen vierstelligen Bereich an Verdächtigen, dann waren Verfahren gegen ca. hundert Ärztinnen und Ärzte im Gespräch, dann waren‘s nur noch 9 oder 10 und schließlich wurde nur ein einziger Arzt verurteilt. Alle anderen Verfahren wurden nicht ausermittelt oder eingestellt und verjährten. Das sind die empörenden Fakten, die auch noch so viel Gerede drum herum nicht vernebeln kann.

Klare Ansage der Staatsanwaltschaft
Immer wieder dreht sich die Mehrheit aus CSU und SPD im Untersuchungsausschuss um fachliche und persönliche Differenzen der SoKo- Mitglieder untereinander oder mit den Vorgesetzten.  Aber interessant für die Aufklärung des in Frage stehenden Justizskandals sind wenn überhaupt fachliche Auseinandersetzungen. Diese gab es zu Beginn der „SoKo Labor“, als noch nicht klar war, welche Ermittlungsansätze verfolgt werden sollten, was als strafbar bewertet und welches Ausmaß das Verfahren haben würde. Ein weiterer Teil der Differenzen gründete außerdem in dem „heterogenen Personalkörper“ der SoKo, wie es ein ehemaliges Mitglied beschreibt. Einige der Beamtinnen und Beamten hatten keinerlei Erfahrung mit großen Wirtschaftsstrafverfahren, nahezu niemand kannte sich im ärztlichen Abrechnungsdschungel aus. Nachdem die fachlichen Fragen, insbesondere durch den erfahrenen und fachlich versierten sachleitenden Staatsanwalt ausgeräumt wurden, besserte sich auch die Stimmung innerhalb der SoKo deutlich. Es hatte danach keiner mehr das Gefühl, dass zu umfangreich ermittelt wurde. Und das Ziel, die Abrechnungsbetrüger unter den Ärzten vor Gericht zu bringen, teilten ohnehin alle SoKo-Mitglieder.

Die Rede von „höchstrichterlicher Rechtsprechung“
Zweifel an der Strafbarkeit der Betrugsvariante „M III/ M IV“ mussten die Ermittlerinnen und Ermittler nicht haben, denn der zuständige Staatsanwalt hatte ebenfalls keine, aus guten Gründen. Er konnte sich auf zahlreiche Entscheidungen aus Bayern und anderen Bundesländern stützen, die teilweise 10Jahre und mehr zurücklagen. Bei keiner dieser Entscheidungen wurde die Notwendigkeit gesehen, auch nicht von Seiten der Verurteilten, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte. Offensichtlich wurde die Frage, ob es sich bei der Abrechnung nicht selbst erbrachter privatärztlicher Leistungen um strafbaren Betrug handelt, von Staatsanwaltschaften und Gerichten einheitlich mit „Ja“ beantwortet – mit Ausnahme der Münchner Generalstaatsanwaltschaft.
Unter einigen Ausschuss-Mitgliedern herrscht augenscheinlich immer noch Unklarheit hinsichtlich des Begriffes „Pilotverfahren“. Dabei war von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den BGH lange nicht die Rede. Es ging zunächst lediglich darum, mehrere Verfahren aufgrund der schieren Masse beispielhaft durchzuexerzieren, um die Restlichen mit den gewonnenen Erfahrungen einheitlich auf dem Schriftweg abarbeiten zu können. Wer die Entscheidung getroffen hat, lediglich ein Verfahren vor den BGH zu bringen und alles andere fallen zu lassen, ist nach wie vor ungeklärt – und durch die Befragung von SoKo-Mitgliedern auch kaum zu klären.

Klare Trennung zwischen den Tatvarianten
Anders verhält es sich bei § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr). Herrschende Meinung auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage war und ist, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte keine tauglichen Täterinnen und Täter für dieses Delikt sein können. Hier gibt es eine Strafbarkeitslücke, die demnächst behoben werden soll. Lediglich ein Aufsatz in einer juristischen Zeitschrift vertrat zu Beginn der Ermittlungen der „SoKo Labor“ eine gegenteilige Meinung. Hier gab es also eine erhebliche Rechtsunsicherheit, auch bei dem sachleitenden Staatsanwalt, die einer Klärung bedurfte. Letztendlich wurde aber unter den durchsuchten bayerischen Ärztinnen und Ärzten kein geeigneter Fall gefunden.

Sackgasse SoKo-interne Differenzen
Auch wenn es sicherlich menschliche Schwierigkeiten innerhalb der SoKo gegeben hat, spielt dies letztendlich keine Rolle für den Untersuchungsausschuss. Die akribische Arbeit der „SoKo Labor“ wurde durchwegs gelobt, sowohl BLKA intern, als auch von der Staatsanwaltschaft.
Es festigt sich im Verlauf der Befragungen der Eindruck, dass der Ausgang der Verfahren für alle Ermittlerinnen und Ermittler frustrierend war. Ihre ausermittelten Fälle wurden von der Staatsanwaltschaft Augsburg „auf Halde“ gelegt und lösten sich später in Luft auf. Dabei hatten sich diese Ärztinnen und Ärzte genauso strafbar gemacht wie der „Pilotarzt“, der zu mehr als drei Jahren Haft verurteilt wurde.
Sattler und Mahler, die den Skandal hartnäckig an die Öffentlichkeit gebracht und dafür bis heute gemaßregelt und diskreditiert werden, werden in den Befragungen und den Akten als fachlich kompetente und sehr gute, buchstäblich ausgezeichnete Ermittler dargestellt – selbst von solchen Vorgesetzten, die ihre Hartnäckigkeit missbilligten. Letztendlich lagen sie mit ihren Vorwürfen richtig. Ein ausgemachter Justizskandal  wie dieser, wird nicht kleiner, wenn man kritische Beamte schlecht zu machen sucht und ihre Einwände kleinredet. Das Ergebnis bleibt in jedem Fall gleich erbärmlich: Ein einziger Arzt wurde bislang verurteilt und aberhunderte Verfahren hat man verjähren lassen. Mangels abschreckender Wirkung läuft das lukrative Abrechnungsbetrugsmodell auch heute noch weiter. Das ist und bleibt der wahre Skandal.

Wesentliche Teile des Schottdorf Verfahrens unter den Teppich gekehrt

Im März 2008 wurde ein großer Teil des Schottdorf- Verfahrens, das sogenannte „Konzernverfahren“, abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgegeben. Im Laufe dieser Sitzung stellte sich heraus, dass wesentliche Teile dieses Komplexes nicht zur Anklage gebracht wurden. Das „Konzernverfahren“ bestand ursprünglich aus vier Teilen. Vor Gericht verhandelt wird aber nur (a) der Vorwurf, dass Laborärztinnen und Laborärzte in externen Außenlaboren in ganz Deutschland nicht selbstständig arbeiteten, sondern Angestellte einer der Schottdorf- Firmen waren. Dadurch wurde eine Honorarabstaffelung der Kassenärztlichen Vereinigungen in betrügerische Absicht umgangen. Vermuteter Schaden allein in diesem Teilkomplex: 90 Millionen Euro. Diesmal zulasten der kassenärztlichen Vereinigungen und damit auch der gesetzlich Versicherten. Dieses Verfahren wurde von der Wirtschaftskriminalitätsabteilung des BLKA ab Sommer 2008 ausermittelt und letztlich im Jahr 2012 zur Anklage gebracht. Verhandlungstermine sind jedoch immer noch keine angesetzt.

Weitere Vorwürfe waren, dass (b) Laborleistungen unter mangelnder ärztlicher Aufsicht erbracht werden, und, dass (c) Ärztinnen und Ärzte Untersuchungen abrechnen, die sie nicht selbst, sondern das Labor Schottdorf, durchgeführt hat. Sie sind offenbar nicht Bestandteil der aktuellen Klage.
Dazu kam noch (d) der Scheinselbstständigkeitsverdacht, dass die Ärztinnen und Ärzte, die in der Gemeinschaftspraxis Schottdorf in Augsburg tätig waren, keine selbstständigen Gesellschafter, sondern ebenfalls abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hätten diesen niemals Honorare ausbezahlt werden dürfen. Entstandener Schaden mind. 159 Millionen Euro. Auch darum wird es in dem anstehenden Verfahren in Augsburg nicht gehen. Was aus diesem Vorwurf wurde, ist dringend zu prüfen.

Betrug in Laborgemeinschaften: In einem Aufwasch „abgearbeitet“
Deutlich wurde auch, dass mit der Einstellung der M III/ M IV- Abrechnungsbetrügereien, völlig andere Tatvarianten mit großem eigenem Schadensvolumen in einen Topf geworfen wurden. So wurden bei der Durchsuchung von Speziallaboren in Bochum Laborkarten gefunden, die (e) den Verdacht erhärteten, dass M III- Speziallaborleistungen in Laborgemeinschaften erbracht werden, der sogenannte „M III in LG- Modus“. Auch dies ist illegal. Die Staatsanwaltschaft Augsburg, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen großen Teil der Verfahren übernommen hatte, verzichtete auf die Beantragung der Beschlagnahme. Die Laborkarten mussten wieder herausgegeben werden und wurden umgehend vernichtet. Ein Tatnachweis wurde damit unmöglich. Die Betrugsvariante „M III in LG“ wurde letztlich in einem Aufwasch mit den M III/ M IV- Abrechnungsbetrügereien Anfang 2009 von der Staatsanwaltschaft Augsburg eingestellt, obwohl die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren. Auch dem Verdacht (f), dass das Labor Schottdorf in anderen spezialisierteren Laboren Leistungen eingekauft und selbst als eigene Leistungen abgerechnet hat, wurde nicht weiter nachgegangen. In vielen Fällen standen noch Gutachten aus. Diese konnten aber nach der Einstellung der Fälle durch die Staatsanwaltschaft Augsburg nicht mehr ausgewertet werden. Die Beweismittel mussten zurückgegeben werden. Eine Verfolgung war damit auch nach dem BGH- Urteil im Jahr 2012 nicht möglich.

Viele Hinweise auf Eingriffe „von oben“
Auch wenn einige SoKo- Mitglieder sich nicht in den Ermittlungen behindert fühlten, wird immer klarer, dass es gravierende, richtungsweisende Eingriffe dennoch gab. Eingriffe erfolgten „von oben“ vor allem auf Ebene der Staatsanwaltschaften. Die SoKo spürte sie jeweils nur mittelbar, beispielsweise durch eine Reduzierung der SoKo- Mitglieder oder den Führungswechsel. Je nachdem, wie sehr die einzelnen Ermittlerinnen und Ermittler über die eigene Arbeit hinaus generell an polizeilicher Aufklärung eines weit um sich greifenden Betrugssystems interessiert waren, nahmen sie diese wahr und versuchten sich zu wehren. Ein ehemaliges SoKo- Mitglied und Ermittler im Bereich organisierte Kriminalität, dem sehr wohl seltsame Vorgänge aufgefallen waren, antwortete bezeichnend auf die Frage, warum er nicht nachrecherchiert hat, ob an den Gerüchten was dran wäre: „Ich bin einfach nicht so ein neugieriger Typ.“

Fokussierung dringend erforderlich
Trotz des enormen Volumens des auf den Schottdorfkonzern konzentrierten Skandals, geht es vielen CSU- und SPD- Ausschussmitgliedern immer noch nur darum, auch die letzten Nuancen der Streitereien der „SoKo- Labor“ auszuleuchten. Dabei sind diese letztlich irrelevant für die Aufklärung des Skandals. Im Fokus des Untersuchungsausschusses „Labor“ muss nach wie vor das Bemühen stehen, aufzuklären, warum Abrechnungsbetrügereien in Höhe von Hunderten Millionen Euro nicht geahndet wurden.

Abrechnungsbetrug durch Ärzte zu Lasten der Beihilfe: Söder sieht weiter tatenlos zu

Nachdem die Regierung bisher nicht deutlich machen konnte, mit welchen Maßnahmen sie
verhindern will bzw. in der Vergangenheit verhindert hat, dass die staatliche Beihilfe und damit Bayerns Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch systematischen Abrechnungsbetrug aufgrund von Verstößen gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei der Abrechnung von Laborleistungen in vielfacher Millionenhöhe geschädigt wurden bzw. werden, haben wir noch einmal nachgefragt.
Die Antwort gerät zu einer Bankrotterklärung des Finanzministers: Söder hat den Ernst der Lage immer noch nicht erkannt, Grund zur Eile scheint aus seiner Sicht nicht geboten.

Im Schneckentempo zur Digitalisierung
Söder kündigte zwar im Dezember an, dass sich eine extra eingerichtete Arbeitsgruppe im Finanzministerium darum kümmern soll, die Abrechnungsverfahren der Beihilfestellen weiter zu optimieren. Aber diese hat sich erst ganze dreimal getroffen, mit offenbar bescheidenen Ergebnissen. Denn unsere erneute Anfrage bringt u.a. ans Licht, dass Digitalisierung für die Beihilfestellen immer noch kaum erschlossenes „Neuland“ ist.
Die Beihilfesachbearbeitung wird erst seit Juli 2014 schrittweise digitalisiert. Und das, obwohl sich das bayerische Landesamt für Finanzen als „einer der federführenden IT-Dienstleister innerhalb der staatlichen Verwaltung in Bayern“ rühmt und insbesondere seine Beihilfeabrechnungssystem BayBAS hervorhebt. Doch derzeit werden noch nicht einmal die eingehenden Schriftstücke eingescannt bzw. digital aufbereitet (Antwort auf Frage 6.2., S. 8). Aber erst danach könnte überhaupt mit einer computergestützten Rechnungsprüfung begonnen werden.
Solange Söder nicht endlich nachrüsten lässt, ist es der Beihilfe praktisch unmöglich, ein Abrechnungsbetrugssystem wie das im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen herauszufiltern.

Kritik des ORH wird weiter ignoriert
Der bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) stellte, unabhängig vom derzeit untersuchten Skandal, schon im Jahr 2008 fest, dass durch eine computergestützte Abrechnungsprüfung jährlich 20 bis 50 Millionen Euro bei der Beihilfe eingespart werden könnten.
Die bayerischen Beihilfestellen bemerkten sogar selber, und zwar ebenfalls im Jahr 2008, dass sie Abrechungsbetrügereien durch Ärzte hilflos ausgeliefert sind. Als sie damals vom BLKA über das Betrugssystem im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen unterrichtet wurden, stellten sie fest, dass sie nichts unternehmen konnten, weil die Rechnungsbelege nicht eingescannt und sofort nach der Bearbeitung vernichtet oder zurückgegeben werden. Trotzdem hat man seitdem nichts veranlasst, um diese Missstände abzustellen. Im Gegenteil, nach Aussage von Finanzminister Söder fehlen den Beihilfestellen immer noch wirksame Recherchemöglichkeiten, um Betrugsversuche zu erkennen und abzuwenden. Eine Verbesserung könne, räumt er ein, erst nach der vollständigen Digitalisierung der Beihilfe erreicht werden. Rätselhaft bleibt, weshalb dies nicht sofort umgesetzt wurde oder Söder nicht wenigstens jetzt aufs Tempo drückt.
Auch 7 Jahre später ist nichts passiert und jährlich werden weiterhin Millionen Steuergelder zum Fenster rausgeschmissen.

Rückforderungen – nein danke!
Finanzminister Söder tut nicht nur nichts, damit es in Zukunft nicht zu weiteren Abrechnungsbetrügereien kommt. Nach wie vor werden auch keine Rückforderungsansprüche gegen betrügerische Ärztinnen und Ärzte gestellt, obwohl dies, anders als Söder vorschützt, selbstverständlich möglich wäre.
Im Dezember 2014 behauptete die Regierung noch: „Die Beihilfestellen haben gesetzlich auch keinerlei Befugnisse, dem Arzt gegenüber Beanstandungen oder Rückforderungen vorzunehmen.“ Aber diese Aussage ist falsch. So kann nach Art. 14 S. 4 BayBG der Dienstherr, hier also der bayerische Staat, Rückerstattungs- oder Schadensersatzansprüche aufgrund einer unrichtigen Abrechnung gegen eine Ärztin oder einen Arzt geltend machen, wenn er zu hohe Beilhilfeleistungen für seine Beihilfeberechtigten erbracht hat. Obwohl der Regierung dieser Passus nun auch bekannt ist, wird davon nach wie vor nicht Gebrauch gemacht. Der „bloße Hinweis einer Ermittlungsbehörde“ würde nicht ausreichen.
Was Söder unterschlägt: Die Behörden hätten diesem Hinweis nachgehen müssen. Die staatlichen Beihilfestellen wären nach dem Brief des BLKA verpflichtet gewesen, Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft München I zu beantragen. Dies taten einige privaten Krankenversicherungen und stellten, nach Erhalt der konkreten Daten, Rückforderungsansprüche. Dass dies versäumt wurde und weiterhin wird, schädigt den bayerischen Staat und damit seine Bürgerinnen und Bürger, finanziell in massivster Art und Weise. Betrügerische Ärzte wiederum sehen sich weiterhin ermutigt.

Rechnung mit einem Unbekannten
Nach Aussage des Finanzministeriums haben die Beihilfestellen bei privat Krankenversicherten keinen Zugang zu Datenbanken, mit denen sie die aktuelle fachliche Qualifikation approbierter Ärzte überprüfen könnten (Antwort auf Frage 4.1., S. 5-6). Zwar verfügt die Landesärztekammer über ein solches detailliertes Ärzteregister, in dem Facharztbezeichnung und Zusatzqualifikationen gespeichert werden. Aber das Bundesdatenschutzgesetz schließt aus, dass Beihilfestellen oder private Krankenkassen die für sie relevanten Daten dort routinemäßig abfragen. Dies könnte durch eine Gesetzesinitiative geändert werden, eine entsprechende Klausel müsste in die Meldeordnung aufgenommen werden.
Nichts hindert die Beihilfestellen allerdings daran, anhand der Daten, die ihnen zur Verfügung stehen, sofort ein eigenes Register anzulegen. Ihnen liegen die einschlägigen Daten vor, sie müssten sie nur nutzen. Sie erhalten die Abrechnungen der Ärztinnen und Ärzte und könnten daraus ziehen, was sie zu einer rechtssicheren Prüfung bräuchten (v.a. Facharztbezeichnung). In Sonderfällen, wie bei Fachärztinnen und -ärzten mit Zusatzqualifikationen für M-III-Spezialleistungen in ihrem Fachbereich, könnten sie nachfragen, ob die Leistung selbst in eigener Praxis erbracht wurde. So hat das beispielsweise eine Beihilfestelle in Nordrhein-Westfalen erfolgreich gemacht, wie die Recherchen der Süddeutschen Zeitung und des BR Magazins kontrovers belegen.

Kassenärztliche Vereinigung Bayern als Vorbild
Ein Beispiel könnte sich die staatliche Beihilfe auch an der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) nehmen. Diese arbeitet nach dem Umkehrschlussprinzip, sie geht nur bei Laborärzten davon aus, dass sie zur Erbringung aller Laborleistungen qualifiziert sind. Unterschieden wird im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), der die Grundlage für die Abrechnung von kassenärztlichen Leistungen darstellt, zwischen ambulanten Laborleistungen und speziellen Laborleistungen – wie auch in der GOÄ. Für die Erbringung von speziellen Laborleistungen muss die Ärztin oder der Arzt besondere Kenntnisse erworben haben, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung nicht an jeden standardmäßig vermittelt werden. Es wird also eine Genehmigung benötigt, die streng überprüft wird. Alle anderen müssen ihre Qualifikation durch Zeugnisse oder ggf. durch die Teilnahme an einem Kolloquium der KVB nachweisen. Die entsprechenden Genehmigungen werden in der Prüfroutine der KVB als sogenannte „Prüfregel“ hinterlegt. Bei der EDV-gestützten Rechnungsprüfung wird also die Qualifikation des Arztes standardmäßig abgeprüft. Damit ist ausgeschlossen, dass eine nicht genehmigte Laborleistung abgerechnet wird.

Irreführung: GOÄ steht nicht in rechtsfreiem Raum
Die Regierung behauptet absurderweise in ihrer Antwort nach wie vor, dass jeder approbierte Arzt nach der GOÄ grundsätzlich alle ärztlichen Leistungen erbringen könne, die darin aufgeführt werden. Das ist falsch! Die GOÄ steht nicht im rechtsfreien Raum! So setzt die in § 4 Abs. 2, S. 1 GOÄ geforderte fachliche Weisung des Arztes voraus, dass der Arzt selbst über eine entsprechende fachliche Qualifikation zur Erbringung der Leistung verfügt (Hess/Klakow-Franck „GOÄ“, S. 17).
Auch im privatärztlichen Bereich gilt selbstverständlich die sogenannte Facharztbindung. Eine Ärztin oder ein Arzt darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig sein, dessen Bezeichnung sie oder er führen darf (Art. 34 Heilberufe- und Kammergesetz). „Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit“ (§ 2 Abs. 2 Weiterbildungsordnung für bayerische Ärzte). Wenn in der entsprechenden Weiterbildungsordnung zur Erbringung bestimmter Leistungen spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vorgeschrieben sind, sind diese selbstverständlich auch Voraussetzung für die Abrechnung dieser Leistungen nach der GOÄ (Brück/Klakow-Franck „Kommentar zur GOÄ“, S. 113/ Rn. 10).
Übersetzt bedeutet das: Ein Orthopäde kann keine Darmspiegelung abrechnen, da deren Durchführung in seiner Ausbildung nicht enthalten ist.
Ähnliche qualitative Anforderungen gelten selbstverständlich auch im Laborbereich. Zwar ist das Kapitel M der GOÄ („Laboratoriumsuntersuchungen“) grundsätzlich allen Arztgruppen zugänglich. Dies ändert aber nichts an dem immer geltenden berufsrechtlichen Gebot der Tätigkeitsbeschränkung auf ein Fachgebiet. Inwieweit eine Ärztin oder ein Arzt gebietsspezifische Laboratoriumsuntersuchungen erbringen und damit auch abrechnen darf, ist in der Richtlinie über den Inhalt der jeweiligen Weiterbildung geregelt. „Damit erfolgte eine Verknüpfung von Gebühren- und Weiterbildungsrecht und eine Konkretisierung des so genannten Facharztstandards für den Bereich der Speziallaborleistungen… Fehlt dem Arzt die nachgewiesenen Fachkunde, so entfällt demnach auch die Liquidationsmöglichkeit.“ (Brück/Klakow-Franck „Kommentar zur GOÄ“, S. 887/ Rn. 1).

Was muss die Beihilfe tun?
Mit ein bisschen Software könnte sie Qualifikationsnachweise für Speziallaborleistungen als Prüfregel einpflegen. Der bürokratische Aufwand wäre gering und in Anbetracht der Schadenshöhe sowie zum Schutz von Patienten und nicht betrügenden Ärzten auch gerechtfertigt.

Ankündigung: 14. und 15. Sitzung des UA Labor

Am Montag, den 20.04.2015, ab 13 Uhr und am Dienstag, den 21.04.2015, ab 9 Uhr, sagen acht ehemalige Mitglieder der “SoKo Labor” vor dem Untersuchungsausschuss aus. Unter anderem sind auch der ehemalige Leiter der Sonderkommission und sein Nachfolger vor dem Untersuchungsausschuss dabei. Wir erhoffen uns davon weitere wichtige Hinweise, die zur Aufklärung des tausendfachen Abrechnungsbetruges mit Laborleistungen beitragen können.

Verfolgen Sie @GrueneLandtagBY und @SeppDuerr auf Twitter, um während der Sitzung auf dem Laufenden zu bleiben.