Tag Archives: BGH

Untersuchungsausschuss auf Zielgeraden

Ausblick auf die kommenden Befragungen
Der Untersuchungsausschuss „Labor“ geht in den nächsten Monaten in die letzte Befragungsrunde. Wir haben uns dafür noch einiges vorgenommen. In erster Linie wollen wir den in den bisherigen Sitzungen erlangten Hinweisen nachgehen und unsere Erkenntnisse weiter mit Beweisen unterfüttern.
Außerdem hat ja, wie in den Medien zu lesen war, das Amtsgericht Augsburg die Schottdorfs im sogenannten Konzernverfahren freigesprochen. Dieses Verfahren, die darin vorgetragenen Vorwürfe und damit auch das Urteil, betreffen unseren Untersuchungsausschuss nicht. Denn dort steht, anders als im Untersuchungsausschuss, nicht das Vorgehen und Fehlverhalten der staatlichen Behörden im Mittelpunkt. Das Verfahren wurde einvernehmlich Anfang 2008 nach Augsburg abgegeben, weit vor und unabhängig von den Fehlentscheidungen in Sachen Abrechnungsbetrug bei Speziallaborleistungen.

„Konzernverfahren“ betrifft Untersuchungsausschuss nicht
Das Konzernverfahren betrifft ausschließlich den kassenärztlichen Bereich, während wir Laborabrechnungen von Ärzten gegenüber Privatpatienten im Blick haben. Während man Schottdorf im Konzernverfahren eventuell zugutehalten kann, dass hier ein findiger Unternehmer die rechtlichen Möglichkeiten bis aufs Äußerste ausgereizt hat, gab es in unserem Fall nie einen Zweifel daran, dass das in Frage stehende Abrechnungsmodell illegal war – und nach dem Urteil des BGH auch definitiv Klarheit darüber, dass es strafbar war. Ein zentraler Kritikpunkt unserer Untersuchungen ist die vom Konzernverfahren völlig unabhängige Frage, warum die bayerischen Justizbehörden zweierlei Maß angewendet und ein Pilotverfahren zum BGH gebracht, aber gleichzeitig Hunderte vergleichbarer Fälle eingestellt oder verjähren haben lassen, so dass ein Arzt verurteilt, alle anderen aber laufen gelassen wurden.
Ein zweiter Kritikpunkt besteht darin, dass wir der Regierung vorwerfen, im Laborbereich keine Nachbesserungen der Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems auf den Weg gebracht zu haben, obwohl sie eine Vielzahl von Hinweisen auf die Notwendigkeit derartiger Nachbesserungen hatte, also darauf dass Ärzte und Laborärzte das Abrechnungssystem dazu genutzt haben, zu Lasten von Patientinnen und Steuerzahlern illegale Gewinne einzustreichen. Dass das Labor Schottdorf jahrelang Einsendeärzten erhebliche Preisnachlässe gewähren konnte und offensichtlich dennoch kostendeckend und gewinnorientiert arbeitete, zeigt, dass Speziallaborleistungen für Privatversicherte deutlich überteuert sind. Unsere gesundheitspolitische Kritik wurde vom Augsburger Gericht geradezu bestätigt, mit Aussage, das Abrechnungssystem sei nicht mal für Experten zu durchschauen. Der dem Freispruch zugrundeliegende Vorwurf des Gerichtes richtet sich auch gegen die Gesundheitspolitik: Sie habe zum einen für Rechtsunsicherheit gesorgt und es zum anderen „gewieften Experten“ wie Schottdorf ermöglicht, mit der Gesundheit von Menschen auf Kosten der Beitrags- und Steuerzahlerinnen und -zahlern viel Geld zu verdienen.

Bei den kommenden Befragungen werden wir uns auf folgende Schwerpunkte konzentrieren:

Rechtsauffassung geändert: Warum?

Das Ministerium und die Staatsanwaltschaft Augsburg waren Ende der 90er Jahre, die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Augsburg wieder 2004 der Rechtsauffassung, dass Falschabrechnungen Betrug sind. Warum ist man davon abgerückt von Straffreiheit ausgegangen?

Blackbox Gesundheitssystem
Das Gesundheitssystem wird von der Gesundheitspolitik mehrheitlich als finanzpolitische Blackbox behandelt, d.h. Hauptsache, das öffentliche Ausgabevolumen wird nicht gesteigert und der Leistungsumfang nicht zu sehr eingeschränkt, alles andere ist vernachlässigbar. Die Honorarverteilung innerhalb der Ärzteschaft ist deshalb kein völlig rechtsfreier, aber rechtsarmer Raum, Maßstab ist a) die Machtverteilung, b) die möglichst flächendeckende Versorgung. Niemand hat offenbar Interesse, Betrug abzustellen, solange er hilft, das System am Laufen zu halten. Warum hat die Regierung daraus keine Konsequenzen gezogen und Änderungen angeregt?

Whistleblower einschüchtern
In dieser Affäre zeigt sich immer wieder, dass die bayerischen Behörden sofort zur Stelle sind, wenn es darum geht, Kritiker möglichen Fehlverhaltens mundtot zu machen. Nicht zuletzt geht es ihnen darum, mögliche interne „Lecks“ zu stopfen. So wurde u.a. der Journalist Denk auf der Basis eines völlig absurden Vorwurfs mit einem langjährigen Verfahren überzogen. Das wurde auch dann nicht eingestellt, als Ermittlungen keinerlei Bestätigung erbrachten. Im Gegenteil hat man ihm dann auch noch Anstiftung zum Geheimnisverrat vorgeworfen, wiederum ohne jegliche Belege. Auffällig ist eine Häufung solcher Fälle in Zuständigkeit des jetzigen Generalstaatsanwalts Nötzel. Man denke nur an den Fall Bendixen, auch da wurde lediglich auf Basis einer Räuberpistole ermittelt. Gegenwärtig geht man gegen zwei Zollfahnder vor, denen vorgeworfen wird, die Ermittlungen gegen Gurlitt öffentlich gemacht zu haben. Ziel dabei ist offenbar, die eigenen Leute, also mögliche Presseinformanten einschüchtern.

Außerdem werden wir versuchen, die Hinweise darauf, dass Landtag und Öffentlichkeit von der Regierung und Behördenvertretern angelogen wurden, zu erhärten, und das offenbare Macht- und Kontrollvakuum im Justizministerium unter Frau Merk näher untersuchen. Dazu stellen wir in der morgigen Sitzung auch einen Beweisantrag. Für weitere Spannung ist also gesorgt.

„Grenzgänger“ bei der Staatsanwaltschaft Augsburg

Nach den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeitern der Staatsanwaltschaft Augsburg, waren nun der damalige Leiter der Wirtschaftsabteilung Thomas Weith, der ehemalige Augsburger  Behördenleiter Reinhard Nemetz und Renate Wimmer, die damals bei der Generalstaatsanwaltschaft München zuständig war, an der Reihe: Alle versicherten dem Untersuchungsausschuss, dass das Ergebnis der sogenannten Laboraffäre „unvermeidlich” gewesen wäre. In Augsburg sei man halt der Ansicht gewesen, dass die in Frage stehende Abrechungsmethode von Speziallaborleistungen nicht strafbar sei, deshalb konnte und durfte man nichts tun. Aufgrund des sogenannten Legalitätsprinzips darf eine Staatsanwaltschaft nur Taten verfolgen von deren Strafbarkeit sie überzeugt ist. Ist sie dies nicht, muss sie nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dann darf sie auch keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen mehr ergreifen. Was auf den ersten Blick durchaus plausibel klingt, hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. Denn zum einen richtet sich dann sofort der Blick auf die Generalstaatsanwaltschaft, die in der zweiten Jahreshälfte 2008 die Ermittlungen gegen Schottdorf und die betrügerischen Ärzte bewusst auf das Gleis in Richtung Sackgasse Augsburg gesetzt hat. Und zum anderen haben die Augsburger Staatsanwälte so lange starrsinnig an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, bis sie kaum noch einen Fall verfolgen mussten.

Fragwürdiger Verzicht auf Aktenstudium
Nicht zuletzt aber hat sich die Staatsanwaltschaft Augsburg zudem eine Reihe von Fehlern zuschulden kommen lassen, die sich nicht damit rechtfertigen lassen, man habe ja nur eine bis heute für richtig befundene Rechtsmeinung umgesetzt. Unterhalb dieser Argumentation, mit der pauschal alle Einwendungen gegen die radikale Einstellung der jahrelangen Ermittlungen weggewischt werden, wird eine Reihe von Ungereimtheiten sichtbar.
So wäre beispielswiese ein intensives Aktenstudium durchaus angebracht gewesen –  auch wenn seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg die Meinung vertreten wird, man bräuchte keine Akten zu lesen, um sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Denn dann hätten sich auch neue Ermittlungsansätze ergeben, die dazu beigetragen hätten, Falschabrechnungen als Betrug zu qualifizieren. Beispielsweise wurde nie ausermittelt, ob es sich beim Bezug von M-III-Laborleistungen aus Laborgemeinschaften nicht tatsächlich um eine Schlechterleistung handelte, die einen ganz realen Betrugsschaden verursacht hätte. In einer Laborgemeinschaft ist üblicherweise nur medizinisches Fachpersonal anwesend, aber keine Ärztin oder Arzt, die oder der Speziallaborleistungen nach seiner fachlichen Qualifikation erbringen darf. Die Frage ist also, ob eine so erbrachte M-III-Leistung mit der in einem Speziallabor erbrachten gleichzusetzen ist. Hierüber machte man sich in Augsburg allerdings keine Gedanken und warf einfach alles in einen Topf mit dem Abrechnungsbetrug M III/ M IV.
Genauso wenig wurde je geklärt, ob die Firma Schottdorf tatsächlich auch mit dem erhöhten Faktor von 1,15 hätte abrechnen dürfen, der den Patienten von den betrügerischen Ärzten in Rechnung gestellt wurde. Auch zum Betrugsvorsatz sowohl der Ärzte wie des Labors Schottdorf hätten sich in den Akten Hinweise gefunden.

Überstrapazieren des Anklagemonopols
In ihrer Meinungsfindung ist eine Staatsanwaltschaft nicht gänzlich frei. So ist beispielsweise höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich zu beachten. Diese lag im Fall „Schottdorf“ nicht vor. Aber es war jederzeit klar, dass andere, mindestens genauso qualifizierte Staatsanwältinnen und Richter sich in ihrem Handeln von der klaren Rechtsauffassung leiten ließen, dass es sich um Betrug handelte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Verfahren im Januar 2009, die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Augsburg gerade noch so vertretbar war, hätten sie spätestens mit der Entscheidung des Landgerichtes München im Jahr 2010 umdenken müssen. Denn dann lag auch ein inhaltlich fundiertes Urteil vor, das sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandersetzte. Ab dann konnte es nicht mehr auf die Einzelmeinung einer Staatsanwaltschaft ankommen, denn nach der „Kollegialgerichtsrichtlinie“, die durch ständige Rechtsprechung des BGH gesichert ist, kann von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet oder verlangt werden. Es ist in diesem Zusammenhang also völlig irrelevant, ob den Augsburgern die Entscheidung „geschmeckt“ hat. Statt nun die Ermittlungen wieder aufzunehmen, wurde aber nur weiter nach Gründen gesucht, Schottdorf und viele andere Ärztinnen und Ärzte nicht wegen Betruges anklagen zu müssen.

Chancen zur Wiedergutmachung verpasst
Auch nach dem BGH-Urteil im Jahr 2012, das die Staatsanwaltschaft Augsburg zur Wiederaufnahme zwang, ließen sie die Chance zu einer ernsthaften Wiedergutmachung ungenutzt verstreichen. So hätte man die bereits auffällig gewordenen Ärztinnen und Ärzte, deren ermittelte Taten bereits verjährt waren, abermals durchsuchen können, um nicht verjährte Abrechnungsdaten abzugreifen. Es gab in den Akten mehrere Hinweise darauf, dass die umstrittene Abrechnungsmethode bis 2012 oder sogar darüber hinaus weiter so betrieben wurde. Auch die Straftaten der noch nicht verjährten Ärztinnen und Ärzte brachte man nicht zur Anklage, sondern stellte sie nach § 153 a StPO gegen Geldauflage ein.
Statt die Ärztinnen und Ärzte jetzt dafür zur  Rechenschaft  zu ziehen, berücksichtigte man die angeblich herrschende Rechtsunsicherheit zu ihren Gunsten. Letztendlich wurde in Richtung eines Verbotsirrtums argumentiert. Dieser kann unter Umständen von der Schuld befreien. Die Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2009 einen Einstellungsbescheid gem. § 170Abs. 2 StPO erhalten hatten, könnten sich darauf berufen, dass ihr Verhalten nicht als strafbar angesehen wurde. Der Verbotsirrtum muss aber unvermeidbar gewesen sein. Dagegen spricht, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur vorläufig ist und das Ermittlungsverfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann, wenn dazu Anlass besteht (Meyer- Goßner/ Kommentar StPO/ § 170/ Rn. 9). Eine umfassende Sicherheit gibt eine solche Einstellung also nicht.
Zudem kann ein Verbotsirrtum zwar relevant sein, wenn die Täterin oder der Täter Kenntnis davon hatte, dass die Rechtsfrage umstritten ist, aber nur dann, wenn sie oder er nicht lediglich hofft, dass das bekannte Strafgesetz für sie oder ihn nicht greift (Fischer/ Kommentar StGB/ § 17/ Rn. 9 c). Im konkreten Fall mussten sich die betroffenen Ärztinnen und Ärzte darüber im Klaren sein, basierend auf Artikeln in diversen Ärztezeitschriften, dass erstens bereits mehrere andere Staatsanwaltschaften und Gerichte die Rechtsfrage anders beurteilt hatten und zweitens, dass in München ein Pilotverfahren lief, das eine Entscheidung des BGH nicht unwahrscheinlich machte. Hier war die Annahme eines Verbotsirrtums aus rechtlicher Sicht offensichtlich nur vorgeschoben. Folgerichtig spielte das viel zitierte „Problem der Subjektivität“ für den BGH in seinem Urteil gegen den „Pilotarzt A.“ überhaupt keine Rolle. Augsburg, Generalstaatsanwaltschaft und Justizministerium aber nutzten dieses „Argument“, um Tausende von Ärzten trotz obergerichtlicher Rechtsprechung laufen zu lassen.

Angst vor Schottdorf
In Augsburg schrillten, nach Angaben der Zeugen Weith und Nemetz, regelmäßig die Alarmglocken, wenn der Name Schottdorf fiel. Bereits mehrmals war man mit Ermittlungen auf die Nase gefallen. Nach einem Freispruch Ende der 90er Jahre konnte Schottdorf sogar eine hohe Entschädigungszahlung gegen den Freistaat Bayern geltend machen. Nemetz bezeichnet Schottdorf als „Gratwanderer“, der aus wirtschaftlichen Gründen stets bemüht sei die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Letzten auszunutzen und sich im Falle einer mutmaßlichen „Grenzüberschreitung“  bester Berater bediene, die das Gegenteil beweisen sollen. Es ist also nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg sich künftig keine Schwäche mehr bei Anklagen gegen ihn erlauben wollte. Statt aber im sogenannten „Konzernverfahren“ deshalb besonders gründlich zu ermitteln, um das Ganze hieb- und stichfest zu machen, versuchte man bereits in einem frühen Stadium im Sommer 2009 das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen. Die Ermittlungen hatten bis dahin ergeben, dass die Schottdorfs sich durch die mutmaßliche Einrichtung von nicht selbstständig arbeitenden Außenlaboren um ungefähr 18 Millionen Euro bereichert haben sollen. Die Verteidiger Schottdorfs, unter ihnen auch der ehemalige Vizevorsitzende der CSU Peter Gauweiler, einigten sich mit hochrangigen Mitgliedern der Augsburger Staatsanwaltschaft, inklusive Behördenleiter Nemetz, auf eine Geldauflage in Höhe von 3 Millionen Euro. Diese Summe bezeichnete das Landgericht Augsburg als „lächerlich“ und stimmte deshalb dem Vergleich nicht zu. Nun läuft dieser Prozess endlich in Augsburg.
Ein Umstand der zur besonderen Vorsicht der Staatsanwaltschaft Augsburg beiträgt, ist, dass sich Schottdorfs stets hochrangiger Verteidigerteams bedienen. Sie fahren schwere Geschütze auf, treten stets zu mehreren auf und lassen u.a. Gutachten von renommierten Universitätsprofessoren erstellen, die ihre Verteidigungslinie stützen. Deshalb sah sich der Behördenleiter veranlasst, bei Gesprächen mit den Verteidigern seine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht allein zu lassen. Auf unsere Frage, ob eine Normalbürgerin oder ein Normalbürger, der sich ein solches Team nicht leisten kann, genauso behandelt werde, antwortete Nemetz entlarvend: „Die Dummen tun sich immer schwerer in der Gesellschaft.“

Durchsuchungsbeschluss ignoriert
In vorauseilender Vorsicht werden Schottdorf gerne Umstände zugutegehalten, die einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Nach dem BGH-Urteil Im Jahr 2012 wurde auch das Verfahren gegen die Schottdorfs wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit der Abrechnung von Speziallaborleistungen wiederaufgenommen. Doch in Absprache mit dem Justizministerium wurde es im Hinblick auf das „Konzernverfahren“ gleich wieder nach § 154 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Man erwartete in diesem Verfahren eine höhere Strafe, so dass der M III/M IV-Betrug nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Das war aber nicht der einzige Grund. Denn im Jahr 1998 hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg schon einmal gegen Schottdorf ermittelt, und zwar ebenfalls wegen Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen. Damals ging man seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg noch von der Strafbarkeit dieses Verhaltens aus. Es wurde ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Augsburg beantragt, der aber abgelehnt wurde. Das Gericht sah nämlich, ganz wie die Augsburger Staatsanwaltschaft später, keinen Schaden und damit keinen Betrug. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Strafbarkeit ein. Damals, als es um die Einstellung ging, reichte der Staatsanwaltschaft Augsburg offensichtlich die Meinung eines Amtsgerichtes, während sie später nicht einmal die Entscheidung eines Landgerichtes zum Handeln veranlassen konnte (s.o.). Dieser Umstand, dass das Verfahren wegen Abrechnungsbetruges 1998 eingestellt wurde, wurde 2012 Schottdorf bei der Einstellung nach § 154 StPO wieder zugutegehalten. Man fürchtete, dass Schottdorf diesen Einstellungsbescheid noch in seinen Unterlagen haben und zu seiner Verteidigung nutzen könnte: Er hätte im Sinne eines Verbotsirrtums (s.o.) argumentieren können, nämlich dass er danach davon ausgehen konnte, sein Handeln sei nicht strafbar.
Diese Akten aus dem Jahr 1998 waren 2012 bereits vernichtet. Nicht gesucht wurde allerdings nach Unterlagen aus einem Verfahren, dass noch nicht so lange zurücklag. Bereits 2004 hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg wieder einen Durchsuchungsbeschluss gegen das Labor Schottdorf beantragt, das Amtsgericht Augsburg  hatte diesen diesmal genehmigt. Es ging abermals um die Abrechnung von Speziallaborleistungen. Das Verfahren gegen Schottdorf basierte auf den zahlreichen Verfahren in Limburg an der Lahn. Das Amtsgericht Augsburg war offensichtlich von der Argumentation aus Hessen überzeugt und  änderte seine noch 1998 vertretende Meinung. Doch der später wegen Vorteilsannahme zusammen mit Schottdorf verurteilte Staatsanwalt Huchel führte die Durchsuchung nicht durch, nachdem er sich mit einem Verteidiger Schottdorfs besprochen hatte. Schottdorf war die Meinungsänderung des Gerichts also bekannt. Er hätte sich seit 2004 nicht mehr darauf berufen können, dass ein Gericht 1998 dieses Handeln als nicht strafbar eingestuft hat.

Mobbing durch die Generalstaatsanwaltschaft
Die Zeugenbefragungen dieser Woche erhärteten den Hauptwurf, dass Bayerns Justizministerium die Ermittlungen sehenden Auges ins Leere laufen ließ. Sowohl die Augsburger als auch Wimmer von der Generalstaatsanwaltschaft München beschreiben die Abgabe nach Augsburg als „zwingend“. Sie sehen das Labor Schottdorf im Zentrum der Ermittlungen, da es letztendlich die betreffende Abrechnungsmodalität zur Verfügung stellte. Im Wirtschaftsstrafrecht sei es allgemeiner Konsens, dass in so einem Fall die Staatsanwaltschaft zuständig sei, an deren Ort sich der Firmensitz befinde. Argumente, die sich zunächst gut anhören. Dabei bleibt aber völlig unverständlich, warum man diese Argumente so spät fand, also der extrem späte Zeitpunkt der Abgabe.
Insbesondere bei der Befragung von Wimmer erhärtete sich der Eindruck, dass die Generalstaatsanwaltschaft vor allem ein Problem mit dem „Ermittlungseifer“ des Münchner Staatsanwaltes Harz hatte. Sie bremste und steuerte, wo sie konnte. Als das nicht zum gewünschten Erfolg führte, schreckte man nicht einmal davor zurück, Harz zum „Rapport“ bei der Generalstaatsanwaltschaft einzubestellen – ohne seine Vorgesetzten zu informieren. Ein absolut ungewöhnlicher Vorgang, wie auch Wimmer zugeben musste. Sie stellt es so dar, dass man mal hören wollte, weshalb sich das Verfahren so lange hinzog. Unterstützen, im Sinne von Hilfe zur Verfügung stellen, hätte sie ihn aber nicht können. Das kann nur der Behördenleiter, doch den hatte die Generalstaatsanwaltschaft ja gerade außenvorgehalten. Es ging also nur darum, Druck auf Harz auszuüben, und zwar ohne jede Handlungskompetenz seitens der Generalstaatsanwaltschaft, von oben nach unten. Das nennt man landläufig auch Mobbing.
Die Generalstaatsanwaltschaft übte massiven Druck auf den sachleitenden Münchner Staatsanwalt aus und machte intensiv von ihrem Steuerungs- und Weisungsrecht Gebrauch, wobei sie auf schriftliche Weisungen verzichtete. Bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aber wollte man dann nicht mehr eingreifen und für Rechtseinheit im Bezirk sorgen, obwohl dies eine der Kernaufgaben der Generalstaatsanwaltschaft ist. Deshalb trägt die Generalstaatsanwaltschaft die Verantwortung dafür, dass das Pilotverfahren an die Wand fuhr, weil sie in ihrer Zuständigkeit einen Arzt bis zum höchsten Gericht verklagte, aber Tausende, die sich dieselben Verfehlungen hatten zuschulden kommen lassen, laufen ließ. Damit werden wir die Herren Nötzel und Strötz bei den kommenden Befragungen konfrontieren.

Die Augsburger Staatsanwaltschaft als Erfüllungsgehilfin?

In der 28. Sitzung des Untersuchungsausschusses „Labor“ wurde die Rolle der Augsburger Staatsanwaltschaft in der sogenannten „Laboraffäre Schottdorf“ beleuchtet. Diese hatte von der Staatsanwaltschaft München I bis Dezember 2008 alle Fälle im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug bei Speziallaborleistungen bekommen, bis auf das sogenannte „Pilotverfahren“ und einen kleineren Münchner Fall. Nur kurze Zeit darauf, nämlich Anfang des Jahres 2009, stellte sie alles „mangels Strafbarkeit“ ein. Diese angesichts jahrelanger Ermittlungen radikale Kehrtwende wurde „von oben“ abgesegnet. Deshalb tragen in der Konsequenz die Münchner Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium die volle Verantwortung dafür, dass das sogenannte „Pilotverfahren“ ins Leere lief, weil der Großteil der Fälle nach dem BGH-Urteil im Januar 2012 verjährt war.
Wie aber kam Augsburg zu dieser fatalen Entscheidung? Wolfgang Natale, derzeit Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg, der als erster der ehemaligen Augsburger Staatsanwälte Rechenschaft ablegen musste, übernahm im März 2008 einen ersten Teil der in München eingeleiteten Ermittlungen, nämlich das sogenannte Konzernverfahren gegen die Firma Schottdorf. Im August 2008 erklärte er sich bei einem Gespräch mit der Generalstaatsanwaltschaft bereit, auch die M III/M IV-Betrugsverfahren von der Staatsanwaltschaft München zu übernehmen. Zur Abgabe auch dieser Fälle nach Augsburg kam es dann im Herbst 2008, als sich Natale praktisch zeitgleich bei der Generalstaatsanwaltschaft bewarb. Denn dort hatte man ihm gute Chancen auf eine Beförderung in Aussicht gestellt.

„Urteil“ schon vor Kenntnis der Akten gefällt
Natale beteuerte mehrfach, dass er sich seine Rechtsmeinung zum Thema M III/M IV-Betrug ganz allein und unbeeinflusst gebildet habe, und zwar erst nach der vollständigen Abgabe der Verfahren im Dezember 2008. Dies kann allerdings nicht überzeugen. Denn zum einen glaubte er aufgrund seiner vorgefassten Meinung, es handle sich nicht um Betrug, auf die Kenntnis der Akten verzichten zu können. Zum anderen geriet durch seine Aussagen wieder die Rolle der Generalstaatsanwaltschaft in ein äußerst dubioses Licht. Sie hat mehrmals in das Verfahren lenkend eingegriffen, als es noch in München geführt wurde. Ganz offensichtlich war man mit der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft München I, vor allem mit der des sachleitenden Staatsanwaltes Harz, nicht einverstanden und versuchte die Ermittlungen einzuengen, wo es nur ging. Denn in der Generalstaatsanwaltschaft  war man genau der gegenteiligen Rechtsauffassung, nämlich dass die betreffende Abrechnungsmethode nicht strafbar ist. Aus dieser Sicht machte es nur dann Sinn, die Fälle, und zwar auch die, bei denen die Zuständigkeit in München lag, nach Augsburg abzugeben, wenn dort die Rechtsfrage genauso gesehen wurde wie bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Auch Natales Nachfolgerin Daniela Lichti- Rödl, die die Verfahren von Natale übernahm und letztendlich auch die Einstellungsverfügung unterschrieb, als dieser im Januar 2009 zur Generalstaatsanwaltschaft wechselte, teilte die Ansicht, dass es sich nicht um strafbaren Betrug handelte. Auch sie will sich ihre Meinung unbeeinflusst gebildet haben. Beide bleiben auch heute noch auf Linie und betonen, dass sie immer noch der Auffassung sind und die Entscheidung des BGH für „abwegig“ halten. Sie wähnen sich dabei in guter Gesellschaft und verweisen beide bis in Details übereinstimmend auf die Literatur. Sie bereuen ihre Entscheidung also in keinster Weise und scheinen sich der Brisanz nach wie vor offensichtlich nicht bewusst zu sein.

Labor Schottdorf als Zentrum der Ermittlungen
Interessant sind die Gründe, die Natale und Lichti- Rödl für die Abgabe der Fälle nach Augsburg finden. Beide sehen das Labor Schottdorf im Zentrum der Ermittlungen, deshalb läge die sachliche Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft Augsburg. Diese Auffassung ist selbstverständlich gut vertretbar, denn das Labor Schottdorf stellte laut Ermittlungen der SoKo die tatsächlichen Voraussetzungen für die illegale Abrechnungsmethode zur Verfügung. Nur spielte diese Argumentation merkwürdigerweise erst im Herbst 2008 eine Rolle. Im Fokus der tatsächlichen Ermittlungen standen bis dahin als Haupttäter die einsendenden Ärztinnen und Ärzte. Demzufolge wurde die Zuständigkeit seit Beginn der Ermittlungen jahrelang nach deren Wohnort bestimmt. Schottdorfs waren lediglich als Beihelfer eingestuft, die gemeinsam mit einigen Ärztinnen und Ärzten angeklagt werden sollten. Dieser Plan wurde freilich durch die Konzentration auf nur ein Pilotverfahren praktisch unmöglich gemacht.
Als weiteren Grund, weshalb München die Verfahren nicht behalten sollte, wird die Unzufriedenheit der Generalstaatsanwaltschaft München mit dem sachleitenden Staatsanwalt Harz genannt. Weshalb durfte dieser dann aber dennoch das „Pilotverfahren“ machen? Natale und Lichti- Rödl sehen das als „Entgegenkommen“ der Generalstaatsanwaltschaft. Man habe ihm, so vermuten sie, eben nicht alles wegnehmen wollen und er sollte sich selbst „eine blaue Nase beim BGH abholen“. Wie auch immer, die Generalstaatsanwaltschaft wird uns einiges erklären müssen.

Pilotverfahren voll an die Wand gefahren
Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Augsburg sorgten im Endeffekt dafür, dass das Pilotverfahren mit Einverständnis der Generalstaatsanwaltschaft voll an die Wand gefahren wurde. Die der Einstellung nachfolgende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg, keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zu ergreifen, ist aus ihrer Sicht als durchaus konsequent anzusehen. Sie ist allerdings höchst widersprüchlich und zweifelhaft auf Ebene der Generalstaatsanwaltschaft.
Am 15.12.2008 verfasste Natale einen Aktenvermerk, in dem er ausführte, weshalb er die in Frage stehende Abrechnungsmethode für nicht strafbar hält. Damit stellte er für alles Weitere die Weichen. Wenn nämlich eine Staatsanwaltschaft etwas für nicht strafbar hält, darf sie keine Ermittlungshandlungen mehr durchführen. Dazu zählen auch die Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen und das Verschicken von Serienbriefen zur Verjährungsunterbrechung, denn beides setzt voraus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt als strafbar qualifiziert wird.
Mit diesem Aktenvermerk band er auch seiner Nachfolgerin Lichti- Rödl faktisch die Hände. Sie ist heute auf Natale nicht mehr gut zu sprechen. Denn der hatte sie im Herbst 2008 zunächst gebeten, das Konzernverfahren zu übernehmen, ließ dabei aber vorerst unter den Tisch fallen, dass bald noch hunderte andere Fälle dranhängen würden. Die Diskussionen rund um die Strafbarkeit der Abrechnungsmethode bekam sie zwar mit, ihr war aber bis zuletzt nicht klar, dass Natale die Einstellungsverfügungen nicht mehr selbst fertig machen würde. So traf sie, nach eigener Aussage, beinahe der Schlag, als sie am 16.01.2009, dem Dienstbeginn von Natale bei der Generalstaatsanwaltschaft München, den Aktendeckel aufschlug und sah, dass dieser die Verfahren noch gar nicht abgeschlossen hatte. Dabei hatte die Generalstaatsanwaltschaft bereits am 14.01.2009 ihr Einverständnis mit der Vorgehensweise erklärt. Ihre Verärgerung war so groß, dass sie durchsetzen konnte, dass Natale am 26.01.2009 noch einmal für einen Tag zur Staatsanwaltschaft Augsburg abgeordnet wurde und mit ihr die Einstellungsverfügungen fertigstellte. Diese basierten hauptsächlich auf dem Vermerk Natales vom 15.12.2008. Lichti- Rödl betont aber, dass sie sich auch in rechtlicher Hinsicht mit der Sache auseinandergesetzt habe und hinter der Entscheidung Natales stand. Die Einstellungsverfügungen gingen am 28.01.2009 raus. Damit, das wurde diese Woche endlich auch für die CSU klar erkennbar, hatte „das Pilotverfahren überhaupt keinen Wert“ mehr.

Karrieresprung nach fatalen Entscheidungen
Noch heute steht Natale voll und ganz hinter seinen Entscheidungen. Er findet nichts falsch daran, dass er beispielsweise die Akten nicht gelesen hat. Seine teils überheblichen Antworten bringen selbst die CSU auf die Barrikaden: Ein Abgeordneter lässt sich gar zu den Fragen hinreißen, ob er sich seine Rechtsansicht zwischen zwei Wurstsemmeln gebildet habe und ob die Staatsanwaltschaft nicht eigentlich Anklage- statt Einstellungsbehörde sei. Auch darauf antwortet Natale selbstbewusst: Wenn er zu dem Schluss kommt, dass das zugrundeliegende Verhalten nicht strafbar ist, muss er nicht weiter tätig werden und kann einstellen. Und er brauche schließlich nicht länger als zwei intensive Tage, um sich eine rechtlich fundierte Meinung zu einem Sachverhalt zu bilden. Seine Entscheidung stützte er dabei hauptsächlich auf die Literaturmeinung. Dass andere Gerichte sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt hatten und die Strafbarkeit grundsätzlich bejahten, bezog er in seine Überlegungen nicht mit ein.
Natale stellte, mit Wissen und Billigung der Generalstaatsanwaltschaft und Ministerium die Verfahren ein bzw. ließ sie einstellen, und wurde befördert. Dass zeitgleich im selben Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München, zu der er gerade wechselte, ein „Pilotverfahren“ zur angeblichen Klärung der Rechtslage lief, dem intensive, jahrelange Ermittlungen vorausgingen, hat ihn nach eigenen Aussagen nicht weiter gekümmert. Schließlich sei es in der „Juristerei“ nun mal so, dass Meinungen diametral auseinandergehen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe dann die Aufgabe für Rechtsgleichheit in ihrem Bezirk zu sorgen, das könne er nicht beeinflussen.
Mit diesen Aussagen von Natale und Lichti-Rödl erledigt sich ein möglicher Versuch, das ganze Dilemma diesen beiden bzw. der Staatsanwaltschaft Augsburg in die Schuhe zu schieben, um die politische Seite aus dem Schussfeuer zu nehmen. Denn verantwortlich für Gleichheit vor dem Gesetz und die Rechtseinheit in ihrem Bezirk ist tatsächlich die Generalstaatsanwaltschaft München. Sie hat zunächst das Verfahren bis zur Unkenntlichkeit eingeengt und dann nach Augsburg gegeben, im Wissen um und offensichtlich auch zum Zwecke der Einstellung. Das wiederum hat sie nicht ohne Rückendeckung des Justizministeriums gemacht.

Generalstaatsanwaltschaft gängelt, steuert und greift ein

In den zwei vergangenen Sitzungen kam der Untersuchungsausschuss der Wahrheit einen großen Schritt näher. Besonders brisant war die Aussage des derzeitigen Präsidenten des Landgerichtes München II, Christian Schmidt-Sommerfeld. Er war in den Jahren 2003 bis 2009 Behördenleiter der Staatsanwaltschaft München I und damit der oberste Chef des zunächst zuständigen Staatsanwalts Harz. Schmidt- Sommerfeld, 66 Jahre alt, renommierte Persönlichkeit und ausgezeichneter Jurist, war bei seiner Aussage ungewöhnlich offen und benannte klar die Eingriffe der Generalstaatsanwaltschaft im Fall „Schottdorf“.

Keine guten Gründe für Abgabe nach Augsburg
Bis heute ist für ihn besonders schwer nachvollziehbar, warum im Herbst 2008 alle Fälle – bis auf das Pilotverfahren und einen kleineren Fall – zur Staatsanwaltschaft Augsburg gingen. Von Seiten des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft München war bisher immer geäußert worden, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg originär für diese Betrugsfälle zuständig gewesen sei. Dieser Auffassung traten sowohl Harz, seine ehemalige Kollegin und heutige Oberstaatsanwältin Hildegard Bäumler-Hösl und nicht zuletzt auch Schmidt-Sommerfeld entschieden entgegen.
Juristisch gesehen, wird die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften zunächst nach dem Tatort bzw. dem Wohnort der Täterin oder des Täters entschieden. Im Fall der betroffenen Münchner Ärztinnen und Ärzte lag also die Zuständigkeit eindeutig bei der Staatsanwaltschaft München I. Eine Zuweisung aller Fälle zur Münchner Staatsanwaltschaft, um diese zentral bearbeiten zu lassen, wäre möglich gewesen, wurde aber als unnötig verworfen, da sich für alle dort bearbeiteten Fälle eine originäre Zuständigkeit herleiten ließ. Geplant war lange, die einzelnen Fälle, je nach Wohnort der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes, an die zuständigen Staatsanwaltschaften im ganzen Bundesgebiet abzugeben. Eine Abgabe aller Fälle nach Augsburg wurde erst im Herbst 2008 zum Thema. In diesem Zusammenhang wurde von den Zeugen immer wieder eine Intervention von Schottdorfs Anwalt Gauweiler als Auslöser genannt. Denn davor war zwar das sogenannte „Konzernverfahren“ nach Augsburg abgegeben worden, allerdings mit dem Hintergrund, dass dabei im Zentrum der Ermittlungen nur das in Augsburg befindliche Labor Schottdorf stand. Überzeugende Gründe für die Abgabe der Münchner Verfahren nach Augsburg hat Schmidt- Sommerfeld, nach eigener Aussage, bis heute nicht gehört.  Zu diesem Zeitpunkt, da diese Fälle so gut wie ausermittelt waren, sei eine Abgabe auch äußerst inneffektiv gewesen bzw., wenn man eine Einstellung für gut befand, so Schmidt-Sommerfeld, „sehr effektiv“.

„Ungewöhnliche“ Eingriffe
Als besonders „ungewöhnlich“ empfunden wurde von den Zeugen die äußerst kurzfristige Ansage der Generalstaatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft München I im Herbst 2008, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an einer bereits geplanten und kurz bevorstehenden Durchsuchung nicht teilnehmen dürften. Dies sorgte für Unmut innerhalb der Staatsanwaltschaft. Zu dieser Zeit lief nämlich auch das Siemens- Verfahren, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte waren mehr als ausgelastet und mussten sich, nach Aussage von Bäumler- Hösl, die Zeit für die Durchsuchung förmlich „aus den Rippen schneiden und den Sachverhalt „reinbimsen“. In ihrer gesamten Zeit als Staatsanwältin hätte sie so einen Eingriff durch die Generalstaatsanwaltschaft noch nicht erlebt. Gerade in der Korruptionsabteilung sei es absolut gängig, dass die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung mitgehe. Großer Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass sofort an Ort und Stelle Vernehmungen durchgeführt werden können, es also keine Möglichkeit zu Absprache gibt.
Auch Schmidt- Sommerfeld bestätigte, dass die Einmischungen der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Fall sehr ungewöhnlich waren. Diese habe das Verfahren praktisch an sich gezogen und dabei ihn als Behördenleiter seit Anfang 2008 systematisch übergangen.

Verjährung bewusst in Kauf genommen
Schmidt- Sommerfeld und die Zeugin Bäumler-Hösl berichteten, übereinstimmend mit Harz, davon, dass es ab einem bestimmtem Zeitpunkt seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr erwünscht war, Durchsuchungsbeschlüsse zu beantragen, Durchsuchungen durchzuführen  oder andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu treffen.
Beispielsweise wurde Harz durch mündliche Weisung der Generalstaatsanwaltschaft die Versendung von Serienbriefen untersagt. In diesen Briefen wären die Ärztinnen und Ärzte darauf hingewiesen worden, dass gegen sie wegen Betruges ermittelt wird. Eine solche Maßnahme wurde von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft im Verfassungsausschuss des Landtages am 22.05.2015 als impraktikabel dargestellt, auch mit dem Hinweis, dass dadurch Beweismittel verloren gehen könnten, wenn die Betroffenen so gewarnt würden und anfingen, Patientenakten zu vernichten. Dieser Argumentation folgte Schmidt-Sommerfeld nicht. Zunächst einmal geht er nicht davon aus, dass Ärztinnen und Ärzte berufsrechtswidrig Patientenakten vernichten. Selbst wenn es der eine oder andere gewagt hätte, hätte man die Rechnungen immer noch von Versicherungen, Beihilfestellen oder den Patientinnen und Patienten selbst anfordern können. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, dass es auch nicht hätte schaden können, die Ärztinnen und Ärzte zu warnen, damit sie wenigstens nach Erhalt des Briefes die rechtswidrige Abrechnungsmethode sein lassen. So haben offenbar sehr viele Ärztinnen und Ärzte nicht mitbekommen, dass überhaupt gegen sie ermittelt wurde und es besteht die Gefahr, dass einige bis heute betrügerisch abrechnen. Deshalb kann Schmidt-Sommerfeld auch nicht nachvollziehen, weshalb man nicht die ärztlichen Berufsaufsichtsbehörden informierte. Schließlich melde die Staatsanwaltschaft Verstöße von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegen deren Berufsordnung immer sehr schnell der Rechtsanwaltskammer. All diese Maßnahmen wurden, nach Aussage von Schmidt-Sommerfeld, von der Generalstaatsanwaltschaft gestoppt. Er hatte den Eindruck, dass sie nicht „erwünscht“ waren. Damit ist klar, dass die Generalstaatsanwaltschaft München wissentlich und mit Einverständnis des Justizministeriums die Verjährung tausender Abrechnungsbetrügereien in Kauf genommen hat.

Generalstaatsanwaltschaft gegen Staatsanwaltschaft München I
Weshalb griff die Generalstaatsanwaltschaft ausgerechnet in diesem Verfahren so massiv ein? Ein Grund war die unterschiedliche Rechtsauffassung von Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft München I. Während sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellte, es würde sich bei den illegalen Abrechnungen nicht um Betrug handeln, vertrat die gesamte Staatsanwaltschaft München I die gegenteilige Ansicht. Der sachleitende Staatsanwalt Harz stützte diese Rechtsauffassung nicht nur auf ein großes Verfahren aus Frankfurt, einen Strafbefehl aus Hof und ein Urteil des Landgerichtes Regensburg, die alle von der Strafbarkeit ausgegangen waren. Zudem erarbeitete er umfangreiche, juristisch sauber durchgeprüfte detaillierte Vermerke, die sich mit den Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzten, um diese von seiner Ansicht zu überzeugen. Die wich aber nicht von ihrer Meinung ab. Bemerkenswerterweise ging sie dabei aber weder auf die Argumente von Harz ein noch brachte sie neue Gesichtspunkte vor.
Bisher war in Einlassungen von Ministerium und Generalstaatsanwaltschaft immer wieder durchgeklungen, Harz hätte eine abseitige Einzelmeinung gehabt, die gerade noch so „vertretbar“ gewesen wäre. Tatsächlich aber standen alle in der Staatsanwaltschaft München I mit der Sache befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bis hinauf zum damaligen Behördenleiter Schmidt-Sommerfeld, geschlossen hinter Harz. Schmidt-Sommerfeld geht davon aus, dass er nach Januar 2008 von der Generalstaatsanwaltschaft deshalb nicht mehr in das Verfahren einbezogen wurde, weil bekannt war, dass er dieselbe Meinung wie Harz vertrat und durchaus „bockig“ sein konnte, wenn es darum ging diese gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft durchzusetzen.

Attacke auf den Staatsanwalt
Harz, ein hervorragender Jurist, der aufgrund seiner beeindruckenden Kenntnis der Rechtsprechung von seinen ehemaligen Kolleginnen und Kollegen sogar als „unser BGH“ bezeichnet wurde, arbeitete sich intensiv in das Verfahren ein. Zunächst ließ man ihn seitens der Generalstaatsanwaltschaft gewähren. Aber als das Ausmaß seiner Ermittlungen klarer wurde, hat sie ihm die Beantragung weiterer Durchsuchungsbeschlüsse untersagt. Es folgte die Abgabe des „Konzernverfahrens“ im Frühjahr 2008 nach Augsburg. Harz ließ aber nicht locker und wollte im Sommer 2008 eine weitere Durchsuchung durchführen, die schließlich im Herbst 2008 abgesagt wurde. Hinzu kam ein etwas unglücklich formulierte Brief der „SoKo Labor“ an den Verband der Privaten Krankenkassen, der eine Schadensersatzdrohung von Schottdorfs Anwalt Gauweiler auslöste. Unmittelbar danach, im Herbst 2008, kam es offenbar zum Stimmungsumschwung bei der Generalstaatsanwaltschaft. Offensichtlich wollte man Harz ab diesem Zeitpunkt von den Verfahren abziehen. Auch Schmidt-Sommerfeld bestätigte explizit den Eindruck, dass die weitere Bearbeitung durch Harz und die Durchsetzung seiner Rechtsmeinung nicht mehr erwünscht war. Deshalb ließ man Harz noch das Pilotverfahren zur Anklage bringen. Aber die anderen Fälle musste er an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgeben, die schon im Vorfeld klargestellt hatte, dass sie die Rechtsauffassung von Harz nicht teile und die Verfahren nach Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft sofort einstellen würden.
Am Ende lud man Harz zur Besprechung seines Referates bei der Generalstaatsanwaltschaft und setzte ihm unrealistische Fristen zum Abschluss seiner Verfahren und machte deutlich, dass man sehr gerne seine sofortige Bewerbung ans Oberlandesgericht sehen würde.  Dieser enorme persönliche Druck zeigte – wie für seine Chefin auch für seine Kollegin – erkennbar Wirkung: Harz wehrte sich nicht mehr.
Die Ladung von Harz zum „Rapport“ bei der Generalstaatsanwaltschaft ist ein weiterer, höchst ungewöhnlicher Vorgang, den man so bei der Staatsanwaltschaft noch nicht kannte. Dies bestätigten übereinstimmend sowohl Bäumler-Hösl, die als Bürokollegin von Harz dessen Betroffenheit darüber unmittelbar mitbekommen hatte, wie auch Schmidt-Sommerfeld.

Angst vor den Ärzten
Als Hintergrund der Einmischungen der Generalstaatsanwaltschaft im Fall „Schottdorf“ kristallisiert sich immer mehr die Angst vor der mächtigen Ärztelobby heraus. Im Wahljahr 2008 hatte die CSU bereits großen Ärger mit dem Hausärzteverband – bis hin zu Plakataktionen und Streikdrohungen. Ein Verfahren wegen Abrechnungsbetruges gegen bis zu 10 000 Ärztinnen und Ärzten kam da wohl denkbar ungelegen. Man einigte sich also zähneknirschend auf ein einziges Pilotverfahren und verweigerte Harz flächendeckende Maßnahmen, um „die Pferde nicht scheu zu machen“, vermutete Schmidt-Sommerfeld. Dieser glaubt auch, dass bei der Entscheidungsfindung durch die Generalstaatsanwaltschaft mitgeschwungen haben könnte, dass Bernd Schottdorf bereits einmal freigesprochen worden war und im Zuge dessen umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machte. Als dann im Herbst 2008 der Brief Gauweilers kam, der genau damit wieder drohte, sei wohl Feuer unter dem Dach der Generalstaatsanwaltschaft gewesen.
In der Staatsanwaltschaft München I dagegen war die Angst vor Schottdorf nicht so ausgeprägt. Ganz im Gegenteil wollte man anfangs die Klagefreudigkeit des Herrn Schottdorf sogar nutzen. Als dieser und ein paar andere Ärztinnen und Ärzte Beschwerde gegen die Durchsuchungen eingelegt hatten, erhoffte man sich, dass das Landgericht, das über diese entscheiden musste, auch Stellung zur Frage der Strafbarkeit nehmen würde. Das hätte auch eine Signalwirkung in Richtung der Generalstaatsanwaltschaft haben können. Aber diese Beschwerden wurden „seltsamerweise“, so Schmidt-Sommerfeld, zurückgezogen. „Seltsamerweise“ deshalb, weil Herr Schottdorf, sonst dafür bekannt, keinem Rechtstreit aus dem Weg zu gehen, in diesem Fall von der Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Das Landgericht München I konnte also erst mit Zulassung der Anklage im Pilotverfahren im Herbst 2009 Stellung dahingehend nehmen, dass sie die Ansicht der Staatsanwaltschaft München I teilte. Da hatten die Augsburger Staatsanwälte die anderen Verfahren aber längst eingestellt.

Pilotverfahren lässt Abrechnungssystem außen vor
Ursprünglich plante die Staatsanwaltschaft München I zunächst, einige Münchner Ärztinnen und Ärzte als Haupttäter und Bernd Schottdorf als Beihelfer vor dem Landgericht anzuklagen. Denn Ziel der Münchner Staatsanwaltschaft war dabei ausdrücklich, das dahinter stehende „System“ ins Blickfeld zu nehmen. Die Rolle des Labors Schottdorf dabei benennt Schmidt-Sommerfeld klar: Dieses war Kernpunkt der Ermittlungen, hier sei das Abrechnungssystem entwickelt, zur Verfügung gestellt, erläutert und verkauft worden, aufgrund dessen die verdächtigten Ärzte betrügen konnten. Deswegen hätte, so Schmidt-Sommerfeld, Schottdorf mit auf die Anklagebank gehört. Weshalb man sich schließlich für nur ein einziges „Pilotverfahren“ entschied und dabei Schottdorf nicht der Beihilfe anklagte, kann er sich nicht schlüssig erklären.
Die Einstellung aller Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Augsburg, hat ihn verblüfft, wenn nicht gar verstimmt. Schließlich wurde damit auch die intensive, langjährige Arbeit seiner Behörde zunichte gemacht. Er ging stets davon aus, dass Augsburg die Verfahren mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen offen hält und das Pilotverfahren abwartet. Nachdem der BGH letztendlich der Rechtsansicht von Harz im Jahr 2012 Recht gab, dachte er sich leicht schadenfroh: „Typisch, der Harz ist doch ein guter Jurist!“
Doch das Pilotverfahren verpuffte bekanntermaßen ohne irgendeinen Effekt. Der Großteil der Verfahren war verjährt, der in Tausenden Fällen der Beihilfe verdächtige Schottdorf kam straflos davon.

Vier Jahre ergebnislose Ermittlungen gegen Journalist und Polizisten
Wie unterschiedlich und völlig anders Verfahren laufen können, zeigte sich am Fall des Passauer Journalisten Denk. Dieser war, wie er selber öffentlich machte, in Besitz einer Kopie eines Spendenschecks und ein damit zusammenhängendes Schreiben Schottdorfs an den ehemaligen Ministerpräsidenten Stoiber. Deshalb wurde Denk wurde Anfang 2010 von den Anwälten Schottdorfs angezeigt und noch am selben Tag durch die Staatsanwaltschaft München I wegen des abstrusen Vorwurfs verfolgt, er hätte E- Mail- oder Faxverkehr abgehört (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB). Recht schnell ergab sich aber auch der Verdacht, dass Denk die Unterlagen von ehemaligen Mitgliedern der „SoKo Labor“ bekommen haben könnte. Daraufhin wurde ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) eingeleitet. Fokussiert wurden die Ermittlungen aber zunächst nur auf drei Beamte der SoKo: Sattler, Mahler und Schötz. Der Grund: Sie hätten ein Motiv gehabt, weil es bereits Anzeigen „aus verschiedenen Richtungen“ gegen sie gegeben hätte. Eine absurde Logik: denn gegen den Beamten Schötz gab es keine Anzeigen, die Anzeigen gegen Sattler und Mahler kamen aber nur aus einer Richtung: von Schottdorf bzw. seinen Anwälten, unter anderem wegen der Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage. Beide Verfahren wurden eingestellt, weil die Vorwürfe nicht aufrechterhalten werden konnten. Dennoch wurde gegen die drei durch das Polizeipräsidium Mittelfranken ermittelt, u.a. durch die Auswertung der Laufwerke ihrer Dienstcomputer. Obwohl nichts gefunden und der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, so bereits ein Ermittlungsbericht aus dem Sommer 2011, wurden die Ermittlungen ausgeweitet. Zwischenzeitlich hat man, so auch die Akten, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, gegen Denk zusätzlich wegen der Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt. Die Auswertung von Fragebögen an alle ehemaligen SoKo-Mitglieder im Frühjahr 2012 brachte ebenfalls kein Ergebnis. Dennoch wurden die Verfahren erst Anfang 2014 gegen den Journalisten Denk und gegen Unbekannt eingestellt. Nach sage und schreibe vier Jahren. Druck von der Generalstaatsanwaltschaft München, das Verfahren endlich abzuschließen gab es hier, im Gegensatz zum Pilotverfahren, nicht.

Justizministerium unter Rechtfertigungsdruck
Bayerns Justizministerium gerät immer stärker unter Rechtfertigungsdruck. Nachdem bereits letzte Woche die ehemalige Justizministerin Beate Merk der Lüge gegenüber dem Landtag überführt werden konnte, verdichten sich die Hinweise auf noch andere Unwahrheiten, mit denen der Landtag abgespeist wurde.
Eine besonders zweifelhafte Rolle spielt hierbei der neue Münchner Generalstaatsanwalt Manfred Nötzel. Dieser war zu Zeiten des Falls „Schottdorf“ in der Generalstaatsanwaltschaft Leitender Oberstaatsanwalt und zuständig für dieses Verfahren. Er war es laut Zeugenaussagen, der die verfahrensleitenden Anweisungen an Harz gab und damit mitverantwortlich für dessen Ausgang ist.
Zudem bestritt Nötzel, als damaliger Leiter der Staatsanwaltschaft München I, in einer Sitzung des Verfassungsausschusses des Bayerischen Landtages am 30.01.2014, dass gegen den Journalisten Denk wegen Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt wurde, obwohl Akten, als auch Zeugenaussagen inzwischen ein anderes Bild ergeben. Ob er mit dieser Aussage das Parlament belogen hat, muss noch genauer überprüft werden, ggf. durch weitere Zeugenladungen.
Dass Manfred Nötzel ausgerechnet jetzt als Generalstaatsanwalt eingesetzt wird, wirft kein gutes Licht auf den Justizminister.

Mangelnder Aufklärungswille
Weil sie seit den Befragungen der Vorwoche als Lügnerin dasteht, wollten wir die sofortige Ladung der ehemaligen Justizministerin Beate Merk durchsetzen, um sie mit den Aussagen der Münchner Staatsanwältinnen und Staatsanwälte konfrontieren zu können. Aber unser Beweisantrag scheiterte wenig erfreulich, aber erwartungsgemäß an den Stimmen der CSU. Offenbar eilt es weder ihr noch der Ministerin noch dem Ministerpräsidenten mit der Aufklärung dieser brisanten Frage.
In den nächsten Wochen erwarten wir mit Spannung die Aussagen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Augsburg. Wir werden sie mit den Aussagen der Münchner Kolleginnen und Kollegen konfrontieren und versuchen, die Einflussnahme der Generalstaatsanwaltschaft und damit auch des Justizministeriums noch detaillierter nachzuweisen.

Wo Rauch ist, ist auch Feuer

SoKo spürt Einflussnahmen
In der Rückschau betrachtet gingen die Verfahren rund um das Betrugssystem im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen aus wie das „Hornberger Schießen“. Denn es wurden zwar umfangreiche Ermittlungen groß aufgezogen, aber rausgekommen ist bisher nahezu nichts. Das ist nach Aussagen eines ehemaligen SoKo-Mitglieds der Hauptgrund, dass sich das Gefühl einer Einflussnahme „von oben“ im Verlauf der Ermittlungen nahezu zwangsläufig ergeben habe.  Auch wenn auf die SoKo- Mitglieder selbst kein direkter Druck ausgeübt wurde, bekamen sie doch die Folgen der richtungsweisenden Entscheidungen zu spüren.  Einen direkten Draht zur Generalstaatsanwaltschaft oder gar dem Ministerium gab es für die Polizistinnen und Polizisten, die weisungsgebunden mit den Ermittlungen betraut waren, naturgemäß nicht. Deshalb ist es absolut nachvollziehbar, dass es den Beamtinnen und Beamten im Untersuchungsausschuss schwer fällt, Vorwürfe zu konkretisieren, es habe Einflussnahmen gegeben. Denn die geschahen nicht auf ihrer Ebene. Auch das BLKA konnte in einer internen Überprüfung der Vorwürfe eine Einflussnahme nicht sicher ausschließen.
Das miserable Ergebnis aber spricht für sich und hat das Misstrauen, es sei nicht mit rechten Dingen zugegangen, immer wieder neu aufflackern lassen. Aus dem Verfahren gegen den korrupten Staatsanwalt H. ergaben sich zunächst Ermittlungen gegen bundesweit ca. 10 000 Ärzte. Nach und nach wurde abgeschichtet. Erst handelte es sich um einen vierstelligen Bereich an Verdächtigen, dann waren Verfahren gegen ca. hundert Ärztinnen und Ärzte im Gespräch, dann waren‘s nur noch 9 oder 10 und schließlich wurde nur ein einziger Arzt verurteilt. Alle anderen Verfahren wurden nicht ausermittelt oder eingestellt und verjährten. Das sind die empörenden Fakten, die auch noch so viel Gerede drum herum nicht vernebeln kann.

Klare Ansage der Staatsanwaltschaft
Immer wieder dreht sich die Mehrheit aus CSU und SPD im Untersuchungsausschuss um fachliche und persönliche Differenzen der SoKo- Mitglieder untereinander oder mit den Vorgesetzten.  Aber interessant für die Aufklärung des in Frage stehenden Justizskandals sind wenn überhaupt fachliche Auseinandersetzungen. Diese gab es zu Beginn der „SoKo Labor“, als noch nicht klar war, welche Ermittlungsansätze verfolgt werden sollten, was als strafbar bewertet und welches Ausmaß das Verfahren haben würde. Ein weiterer Teil der Differenzen gründete außerdem in dem „heterogenen Personalkörper“ der SoKo, wie es ein ehemaliges Mitglied beschreibt. Einige der Beamtinnen und Beamten hatten keinerlei Erfahrung mit großen Wirtschaftsstrafverfahren, nahezu niemand kannte sich im ärztlichen Abrechnungsdschungel aus. Nachdem die fachlichen Fragen, insbesondere durch den erfahrenen und fachlich versierten sachleitenden Staatsanwalt ausgeräumt wurden, besserte sich auch die Stimmung innerhalb der SoKo deutlich. Es hatte danach keiner mehr das Gefühl, dass zu umfangreich ermittelt wurde. Und das Ziel, die Abrechnungsbetrüger unter den Ärzten vor Gericht zu bringen, teilten ohnehin alle SoKo-Mitglieder.

Die Rede von „höchstrichterlicher Rechtsprechung“
Zweifel an der Strafbarkeit der Betrugsvariante „M III/ M IV“ mussten die Ermittlerinnen und Ermittler nicht haben, denn der zuständige Staatsanwalt hatte ebenfalls keine, aus guten Gründen. Er konnte sich auf zahlreiche Entscheidungen aus Bayern und anderen Bundesländern stützen, die teilweise 10Jahre und mehr zurücklagen. Bei keiner dieser Entscheidungen wurde die Notwendigkeit gesehen, auch nicht von Seiten der Verurteilten, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte. Offensichtlich wurde die Frage, ob es sich bei der Abrechnung nicht selbst erbrachter privatärztlicher Leistungen um strafbaren Betrug handelt, von Staatsanwaltschaften und Gerichten einheitlich mit „Ja“ beantwortet – mit Ausnahme der Münchner Generalstaatsanwaltschaft.
Unter einigen Ausschuss-Mitgliedern herrscht augenscheinlich immer noch Unklarheit hinsichtlich des Begriffes „Pilotverfahren“. Dabei war von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den BGH lange nicht die Rede. Es ging zunächst lediglich darum, mehrere Verfahren aufgrund der schieren Masse beispielhaft durchzuexerzieren, um die Restlichen mit den gewonnenen Erfahrungen einheitlich auf dem Schriftweg abarbeiten zu können. Wer die Entscheidung getroffen hat, lediglich ein Verfahren vor den BGH zu bringen und alles andere fallen zu lassen, ist nach wie vor ungeklärt – und durch die Befragung von SoKo-Mitgliedern auch kaum zu klären.

Klare Trennung zwischen den Tatvarianten
Anders verhält es sich bei § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr). Herrschende Meinung auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage war und ist, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte keine tauglichen Täterinnen und Täter für dieses Delikt sein können. Hier gibt es eine Strafbarkeitslücke, die demnächst behoben werden soll. Lediglich ein Aufsatz in einer juristischen Zeitschrift vertrat zu Beginn der Ermittlungen der „SoKo Labor“ eine gegenteilige Meinung. Hier gab es also eine erhebliche Rechtsunsicherheit, auch bei dem sachleitenden Staatsanwalt, die einer Klärung bedurfte. Letztendlich wurde aber unter den durchsuchten bayerischen Ärztinnen und Ärzten kein geeigneter Fall gefunden.

Sackgasse SoKo-interne Differenzen
Auch wenn es sicherlich menschliche Schwierigkeiten innerhalb der SoKo gegeben hat, spielt dies letztendlich keine Rolle für den Untersuchungsausschuss. Die akribische Arbeit der „SoKo Labor“ wurde durchwegs gelobt, sowohl BLKA intern, als auch von der Staatsanwaltschaft.
Es festigt sich im Verlauf der Befragungen der Eindruck, dass der Ausgang der Verfahren für alle Ermittlerinnen und Ermittler frustrierend war. Ihre ausermittelten Fälle wurden von der Staatsanwaltschaft Augsburg „auf Halde“ gelegt und lösten sich später in Luft auf. Dabei hatten sich diese Ärztinnen und Ärzte genauso strafbar gemacht wie der „Pilotarzt“, der zu mehr als drei Jahren Haft verurteilt wurde.
Sattler und Mahler, die den Skandal hartnäckig an die Öffentlichkeit gebracht und dafür bis heute gemaßregelt und diskreditiert werden, werden in den Befragungen und den Akten als fachlich kompetente und sehr gute, buchstäblich ausgezeichnete Ermittler dargestellt – selbst von solchen Vorgesetzten, die ihre Hartnäckigkeit missbilligten. Letztendlich lagen sie mit ihren Vorwürfen richtig. Ein ausgemachter Justizskandal  wie dieser, wird nicht kleiner, wenn man kritische Beamte schlecht zu machen sucht und ihre Einwände kleinredet. Das Ergebnis bleibt in jedem Fall gleich erbärmlich: Ein einziger Arzt wurde bislang verurteilt und aberhunderte Verfahren hat man verjähren lassen. Mangels abschreckender Wirkung läuft das lukrative Abrechnungsbetrugsmodell auch heute noch weiter. Das ist und bleibt der wahre Skandal.

Wesentliche Teile des Schottdorf Verfahrens unter den Teppich gekehrt

Im März 2008 wurde ein großer Teil des Schottdorf- Verfahrens, das sogenannte „Konzernverfahren“, abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgegeben. Im Laufe dieser Sitzung stellte sich heraus, dass wesentliche Teile dieses Komplexes nicht zur Anklage gebracht wurden. Das „Konzernverfahren“ bestand ursprünglich aus vier Teilen. Vor Gericht verhandelt wird aber nur (a) der Vorwurf, dass Laborärztinnen und Laborärzte in externen Außenlaboren in ganz Deutschland nicht selbstständig arbeiteten, sondern Angestellte einer der Schottdorf- Firmen waren. Dadurch wurde eine Honorarabstaffelung der Kassenärztlichen Vereinigungen in betrügerische Absicht umgangen. Vermuteter Schaden allein in diesem Teilkomplex: 90 Millionen Euro. Diesmal zulasten der kassenärztlichen Vereinigungen und damit auch der gesetzlich Versicherten. Dieses Verfahren wurde von der Wirtschaftskriminalitätsabteilung des BLKA ab Sommer 2008 ausermittelt und letztlich im Jahr 2012 zur Anklage gebracht. Verhandlungstermine sind jedoch immer noch keine angesetzt.

Weitere Vorwürfe waren, dass (b) Laborleistungen unter mangelnder ärztlicher Aufsicht erbracht werden, und, dass (c) Ärztinnen und Ärzte Untersuchungen abrechnen, die sie nicht selbst, sondern das Labor Schottdorf, durchgeführt hat. Sie sind offenbar nicht Bestandteil der aktuellen Klage.
Dazu kam noch (d) der Scheinselbstständigkeitsverdacht, dass die Ärztinnen und Ärzte, die in der Gemeinschaftspraxis Schottdorf in Augsburg tätig waren, keine selbstständigen Gesellschafter, sondern ebenfalls abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hätten diesen niemals Honorare ausbezahlt werden dürfen. Entstandener Schaden mind. 159 Millionen Euro. Auch darum wird es in dem anstehenden Verfahren in Augsburg nicht gehen. Was aus diesem Vorwurf wurde, ist dringend zu prüfen.

Betrug in Laborgemeinschaften: In einem Aufwasch „abgearbeitet“
Deutlich wurde auch, dass mit der Einstellung der M III/ M IV- Abrechnungsbetrügereien, völlig andere Tatvarianten mit großem eigenem Schadensvolumen in einen Topf geworfen wurden. So wurden bei der Durchsuchung von Speziallaboren in Bochum Laborkarten gefunden, die (e) den Verdacht erhärteten, dass M III- Speziallaborleistungen in Laborgemeinschaften erbracht werden, der sogenannte „M III in LG- Modus“. Auch dies ist illegal. Die Staatsanwaltschaft Augsburg, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen großen Teil der Verfahren übernommen hatte, verzichtete auf die Beantragung der Beschlagnahme. Die Laborkarten mussten wieder herausgegeben werden und wurden umgehend vernichtet. Ein Tatnachweis wurde damit unmöglich. Die Betrugsvariante „M III in LG“ wurde letztlich in einem Aufwasch mit den M III/ M IV- Abrechnungsbetrügereien Anfang 2009 von der Staatsanwaltschaft Augsburg eingestellt, obwohl die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren. Auch dem Verdacht (f), dass das Labor Schottdorf in anderen spezialisierteren Laboren Leistungen eingekauft und selbst als eigene Leistungen abgerechnet hat, wurde nicht weiter nachgegangen. In vielen Fällen standen noch Gutachten aus. Diese konnten aber nach der Einstellung der Fälle durch die Staatsanwaltschaft Augsburg nicht mehr ausgewertet werden. Die Beweismittel mussten zurückgegeben werden. Eine Verfolgung war damit auch nach dem BGH- Urteil im Jahr 2012 nicht möglich.

Viele Hinweise auf Eingriffe „von oben“
Auch wenn einige SoKo- Mitglieder sich nicht in den Ermittlungen behindert fühlten, wird immer klarer, dass es gravierende, richtungsweisende Eingriffe dennoch gab. Eingriffe erfolgten „von oben“ vor allem auf Ebene der Staatsanwaltschaften. Die SoKo spürte sie jeweils nur mittelbar, beispielsweise durch eine Reduzierung der SoKo- Mitglieder oder den Führungswechsel. Je nachdem, wie sehr die einzelnen Ermittlerinnen und Ermittler über die eigene Arbeit hinaus generell an polizeilicher Aufklärung eines weit um sich greifenden Betrugssystems interessiert waren, nahmen sie diese wahr und versuchten sich zu wehren. Ein ehemaliges SoKo- Mitglied und Ermittler im Bereich organisierte Kriminalität, dem sehr wohl seltsame Vorgänge aufgefallen waren, antwortete bezeichnend auf die Frage, warum er nicht nachrecherchiert hat, ob an den Gerüchten was dran wäre: „Ich bin einfach nicht so ein neugieriger Typ.“

Fokussierung dringend erforderlich
Trotz des enormen Volumens des auf den Schottdorfkonzern konzentrierten Skandals, geht es vielen CSU- und SPD- Ausschussmitgliedern immer noch nur darum, auch die letzten Nuancen der Streitereien der „SoKo- Labor“ auszuleuchten. Dabei sind diese letztlich irrelevant für die Aufklärung des Skandals. Im Fokus des Untersuchungsausschusses „Labor“ muss nach wie vor das Bemühen stehen, aufzuklären, warum Abrechnungsbetrügereien in Höhe von Hunderten Millionen Euro nicht geahndet wurden.

SoKo: Gute Konzepte, gute Arbeit – für nichts!

14. und 15. Sitzung des UA Labor

Die „SoKo Labor“ arbeitete während ihrer Dauer auf Basis dreier Ermittlungskonzepte, die alle auf eine abgestufte Abarbeitung aller Fälle zielten, wobei stets „die Verantwortlichen der Schottdorf-Gruppe zentrales Ermittlungsziel“ blieben. Am Ende blieb von ihnen nichts übrig.
Die Konzepte wurden jeweils aus den zuvor gewonnenen Erkenntnissen weiterentwickelt. Zunächst musste die große Masse tausender möglicher Verfahren in den Griff bekommen werden. Es wurden Schwellenwerte angesetzt, um abzuschichten. Schließlich sollte, so die Absprache mit der Generalstaatsanwaltschaft, die Münchner Staatsanwaltschaft in mehreren „Pilotverfahren“ Musterprozesse gegen Münchner Ärztinnen und Ärzte führen. Nach und nach ergab sich eine vorläufige Konzentration auf ein bis zwei Pilotverfahren.
Da es eine höchstrichterliche Klärung, ob Falschabrechnung von M III/ M IV Leistungen den Tatbestand des Betruges erfüllen und ob sich Vertragsärzte gem. § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen können, zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht gab, ist diese Entscheidung grundsätzlich vertretbar. Umso mehr als selbst nach der schließlichen Einengung auf das einzige Pilotverfahren Dr. A gegen die anderen Ärzte weiterermittelt wurde.

Gleichheit vor dem Gesetz? Fehlanzeige.
Absolut skandalös ist es aber, dass unter Leitung der Augsburger Staatsanwaltschaft keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen getroffen wurden, obwohl diese in München bereits eingeleitet und auch in den SoKo-Konzepten vorgegeben waren. Ein Pilotverfahren macht ja auch nur dann Sinn, wenn die anderen Verfahren nicht bis zur richterlichen Entscheidung auf Eis gelegt werden. Entsprechend antwortete ein ehemaliges SoKo-Mitglied auf die Frage, was der Sinn eines solchen wäre: „Die anderen Verfahren, bei Erfolg des Piloten, möglichst schnell nachzuziehen.“ Das war allerdings nicht mehr möglich, weil die Augsburger Staatsanwaltschaft auch nach der Landgericht- Entscheidung 2010 nicht tätig wurde, sondern sich erst nach der des BGH im Jahr 2012 zum Handeln gezwungen sah – als es bereits zu spät war. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Augsburger Staatsanwaltschaft, trotz offener Rechtslage, die Rückgabe der beschlagnahmten, aber noch nicht ausgewerteten Asservate zügig anordnete – ohne weitere Auswertung, sodass eine Wiederaufnahme nach Erfolg des „Piloten“ praktisch unmöglich wurde.
Von Anfangs Tausenden, am Ende hunderten Ärzten wurde schließlich nur ein einziger verurteilt, zu immerhin mehr als drei Jahren Haft. „Mit Gleichheit vor dem Gesetz hat das nichts mehr zu tun“, stellte das ehemalige SoKo-Labor-Mitglied Alois Schötz treffend fest.

Staatsanwaltschaft gibt die Richtung vor
Zu Beginn der „SoKo Labor“ habe eine Vielzahl fachlicher Fragen bestanden. Dies ergab sich nach Angaben aller Zeugen einerseits aus der Komplexität des Falles und der unbestimmten Mengen an möglichen Tathandlungen, andererseits auch durch die weitgehende Fachfremdheit der eingesetzten Ermittler. Der Großteil war unerfahren im Bereich Wirtschaftsverfahren, insbesondere in dieser Größenordnung. Auch musste sich die „SoKo Labor“ zunächst in die äußerst komplizierten Abrechnungsmechanismen des Gesundheitssystems einarbeiten. Ein Teil der Fragen wurde bereits im ersten „Ermittlungskonzept“ beantwortet, desweiteren erstellte die SoKo einen Fragenkatalog an den sachleitenden Staatsanwalt  Harz (Staatsanwaltschaft München I), den dieser sukzessive abarbeitete. Aber zu keiner Zeit bestand zwischen der Leitung der SoKo bzw. ihrem expliziten Arbeitsauftrag und der leitenden Münchner Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens irgendein Dissens über Inhalte, Ziele oder Kriterien der Ermittlungsarbeit. Ein solcher Dissens wurde offenbar von außen in die SoKo getragen.

Schlechte Kommunikation führt zu Misstrauen und Missstimmung
Von Anfang an sahen sich Mitglieder der SoKo unter dem Druck verschiedenster vorgesetzter Stellen. So habe man ihnen etwa zu verstehen gegeben, dass ihre Ermittlungstätigkeit einen gewissen Rahmen nicht überschreiten solle. Als problematisch ist nicht zuletzt auch die Kommunikation der vorgesetzten Stellen mit der „SoKo Labor“ anzusehen. Warum wurden Durchsuchungen abgesagt, warum durften keine neuen Durchsuchungen mehr durch den Staatsanwalt Harz beantragt werden und warum wurde die SoKo- Leitung inmitten des Verfahrens ausgetauscht? Über die Gründe, die dahinter stecken, können die ehemaligen SoKo- Mitglieder nur spekulieren, sie wurden ihnen nämlich nicht mitgeteilt. Bei den entscheidenden Besprechungen waren sie nicht beteiligt.
Dazu kam ein hoher Druck von außen, die Verfahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen. Einige SoKo-Mitglieder hatten das Gefühl um jede Ermittlungsmaßnahme kämpfen zu müssen. Irgendwann sollten sogar keine neuen Ordner und Stempel mehr angefordert werden dürfen, da die SoKo sowieso bald abgewickelt werden würde. Solche „auffälligen Eigenartigkeiten“ führten dazu, dass ein Teil der SoKo auch durchaus vertretbare Entscheidungen in den falschen Hals bekam. So ist es beispielsweise als Folge der vorläufigen Konzentration auf das Pilotverfahren durchaus nachvollziehbar, dass die SoKo vorübergehend verkleinert wurde. Es fehlte in diesem Zusammenhang aber der Hinweis, dass sie wieder aufgestockt werde, wenn man bei Erfolg des Pilotverfahrens, die anderen Fälle wieder aufnehmen würde – wie es laut Konzepten geplant war. Das Fass zum Überlaufen brachte letztendlich, dass die SoKo- Mitglieder nicht von der Staatsanwaltschaft Augsburg von der Einstellung der zahlreichen Verfahren erfuhren, sondern von dem Anwalt eines ehemals Beschuldigten.
Was blieb war das Gefühl, dass es bei diesem Verfahren nicht mit rechten Dingen zuging.

Ablenkungsmanöver: Streitereien in der „SoKo Labor“
Aufgrund all dieser Merkwürdigkeiten ist durchaus nachvollziehbar, dass es zu Streitereien in der „SoKo Labor“ kam. Es bildeten sich zwei Lager: Die einen wollten offenbar umfangreicher, intensiver und länger ermitteln als die anderen. Eine ehemalige SoKo-Ermittlerin sprach gar von „Verfolgungsdruck“. Dies ist angesichts mehrerer tausend möglicher Täterinnen und Täter und einem umfassenden Betrugssystems mit mutmaßlichem Schaden von 500 Millionen Euro geradezu lächerlich. Umso mehr als ja von Anfang an das Betrugssystem im Blickfeld stand, nicht die Vielzahl an Delikten einzelner Ärzte. Alles unter dem Schwellenwert von 2000 € ging ohnehin als Bagatelldelikt durch – da man ansonsten den Überblick vollständig verloren hätte.
Wichtiger allerdings ist: Keine Gruppe beabsichtigte, Ärzte ungeschoren davonkommen zu lassen. Das liegt einzig und allein in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenwirken mit der Generalstaatsanwaltschaft München.
Deshalb ist es wenig zielführend, wenn sich die Kollegen von CSU und SPD in den Ausschussbefragungen fast ausschließlich darauf konzentrierten, die angeblichen Machenschaften und Streitereien innerhalb der SoKo nachzuvollziehen und offenzulegen. Das bringt für unseren Untersuchungsauftrag gar nichts. Statt sich etwa auf „Maulwurf“-Suche innerhalb der „SoKo Labor“ zu begeben, sollten sie sich lieber auf den Dreck konzentrieren, der bereits aufgeworfen daliegt.

Dank Generalstaatsanwaltschaft in die Sackgasse
In den vergangenen Sitzungen wurde deutlich, dass die Verantwortung dafür, dass letztendlich mehrere hundert Ärztinnen und Ärzte allein in Bayern straffrei davongekommen sind, nicht in die Verantwortung der „SoKo Labor“ fällt. Die Ermittlungskonzepte der „SoKo Labor“ wurden stetig weiterentwickelt und bis zum Ende der SoKo konsequent umgesetzt. So wurden bis zum Schluss auch die weiteren Verfahren vorbereitet und alles dafür getan, den Erfolg eines „Pilotverfahrens“ auf die übrigen Fälle sowie die Beihilfe-Verfahren gegen die „Verantwortlichen der Schottdorf-Gruppe“ umzusetzen.
Selbst das vorerst reduzierte Konzept, die Entscheidung, sich zunächst auf das Verfahren gegen einen Arzt zu konzentrieren, wäre also noch aufgegangen. Erst die Weichenstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft München, alle übrigen Verfahren nach Augsburg zu geben, hat diese Verfahren gegen einsendende Ärzte und nicht zuletzt gegen Schottdorf abgewürgt. Denn die Augsburger hatten bereits zuvor erklärt, dass sie den „Piloten“ für aussichtslos halten und deshalb alles einstellen bzw. verjähren lassen wollen. Wann genau und warum es zu dieser Richtungsentscheidung kam, werden wir als nächstes klären.